Die österreichischen gesamtstaatlichen Gesetzblätter 1849–1940

Allgemeines

Rechtsvorschriften haben allgemein die Funktion der Verhaltenssteuerung der Normadressaten. Dies kann aber nur umgesetzt werden, wenn der Inhalt der Rechtsvorschriften diesen auch bekannt gemacht wird: Ohne Kenntnis(Möglichkeit) keine Wirksamkeit. Dies ist ein Gemeinplatz der Gesetzgebungslehre! Im Laufe der Geschichte haben sich unterschiedliche Arten herausgebildet, wie man Rechtsvorschriften veröffentlichen kann. Im rechtstechnischen Sinn spricht man hierbei von „Kundmachung“.

Die Gesetzespublikation vollzog sich in der Neuzeit – im Gegensatz zu heute – nach dem „materiellen Publikationsprinzip“. Gesetze waren erst ab ihrer tatsächlichen inhaltlichen Kenntnisnahme durch den Normunterworfenen für diesen verbindlich, und diese so genannte materielle Publikation konnte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein: etwa durch Vorlesen der Gesetze durch die Vertreter der Obrigkeiten bei Bürgerversammlungen und Taidingen, durch Priester in der Kirche oder durch Handwerksmeister in den Zunftversammlungen, Verkündigung durch Amtsorgane (öffentliche Rufe), Anschlagen (Affichierung) an öffentlichen Orten (z.B.: Rathaus, Wirtshaus, Stadttore, Kirchentore) usw. Die Gesetze selbst wurden meist gedruckt und von den Regierungsstellen an die jeweiligen Obrigkeiten versendet, die für die gehörige Publikation durch ihre Amtsleute verantwortlich waren. Im 18. Jahrhundert versuchte man allgemein auch durch die Einschaltung von Gesetzesinhalten in den so genannten Intelligenzblättern die Gesetzeskenntnis zu erhöhen, in Österreich ist dies durch die „Wiener Zeitung“ erfolgt. Auch entstanden private und halboffizielle Gesetzessammlungen, die Normen aber eben nur im Nachhinein „sammelten“. Allerdings sind bei all diesen Maßnahmen immer der Alphabetisierungsgrad sowie die Lesefähigkeit der Bevölkerung mit zu berücksichtigen. Die lesekundigen Vertreter von Kirche und Obrigkeit wurden als Multiplikatoren der Gesetzesinhalte eingesetzt. Der Vorteil des materiellen Publikationsprinzips liegt in der realen Rechtsvermittlung, der Nachteil darin, dass eben niemals alle Normunterworfenen erreicht werden konnten und schon gar nicht zur gleichen Zeit. Der materielle Publikationsprozess war lang, in einem Teil des Landes konnte er schon abgeschlossen sein und in einem anderem noch nicht. Der Effekt war Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit. Im Streitfall konnte der Normunterworfene sich immer darauf berufen, dass er vom Inhalt der Norm niemals Kenntnis erlangt hätte. Materielle Publikation bedeutete eine Bringschuld des Staates!

Heute herrscht das „formelle Publikationsprinzip“. Die Rechtsordnung verzichtet hierbei – im Gegensatz zum materiellen Publikationsprinzip – auf die direkte Kenntnisnahme der Norminhalte und begnügt sich mit einem formellen Akt, der die Möglichkeit umfasst, dass alle Normunterworfenen sich zumindest Kenntnis der Norminhalte verschaffen können. Der formelle Akt besteht darin, dass Gesetze exklusiv in offizielle staatliche Gesetzesblätter aufgenommen werden, um in Kraft treten zu können. Es existiert somit eine normative Bindung des zeitlichen Geltungsbereiches von Gesetzen an die Publikation in einem Gesetzblatt. Gleichzeitig verbindet man damit die Rechtsfiktion, dass alle in Gesetzblätter aufgenommenen Gesetze allgemein bekannt seien und sich deshalb niemand mit Rechtsunkenntnis entschuldigen könne (Grundsatz: „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“; ausgenommen diese wäre ausdrücklich als Schuldausschließungsgrund vorgesehen). Formelle Publikation ist somit eine Holschuld des Rechtsunterworfenen. Der Vorteil des formellen Publikationsprinzips besteht darin, dass das Inkrafttreten von Normen nun vereinheitlicht ist und es damit keine Rechtsungleichheit mehr gibt.

Die formelle Publikation ist ein Produkt der Aufklärung. Mit dem „Bulletin de lois de la République“ schuf das revolutionäre Frankreich 1793 das erste staatliche Gesetzblatt, das 1795 mit den Wirkungen der formellen Publikation ausgestattet wurde. Mit den Folgen der Französischen Revolution verbreitete sich dieses Prinzip in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts über ganz Europa. In Österreich wurde das formelle Publikationsprinzip erst 1849 mit der Einführung des Reichsgesetzblattes verwirklicht. Staatliche und damit offizielle österreichische Gesetzessammlungen gab es mit der Justizgesetzsammlung (JGS, 1780–1848; Straf- und Zivilrecht), der Politischen Gesetzessammlung (PGS, 1790–1848) und den einzelnen Provinzialgesetzsammlungen (ProvGS, 1819–1849) zwar schon früher, nur hatten diese nicht dieselben Rechtswirkungen. Die Aufnahme einer Norm in die jeweilige Sammlung war eben keine Geltungsbedingung.

Heute ist mit dem formellen Publikationsprinzip allgemein anerkannt, dass die Kundmachung genereller Normen in Gesetzblättern einige wesentliche Funktionen erfüllt (Thienel):

  • Rechtsstaatliche Funktion
    Die ausreichende Publikation soll garantieren, dass jedermann die Möglichkeit hat, Kenntnis von den ihn betreffenden Normen zu erlangen, um sein Verhalten daran ausrichten zu können.
  • Institutionelle Funktion
    Das Gesetzblatt ist verfassungsgesetzlich vorgesehen.
  • Konstituierende Funktion
    Erst durch Kundmachung im Gesetzblatt erfolgt die Aufnahme der Normen in den Rechtsbestand. Sie hat somit einen obligatorischen Charakter.
  • Exklusivitätsfunktion
    Die Kundmachung hat ausschließlich im Gesetzblatt zu erfolgen (wobei es hier allerdings immer wieder Ausnahmen gibt).
  • Authentizitätsfunktion
    Authentizität bedeutet „Echtheit“. Nur die in der vorgesehenen Art und Weise im Gesetzblatt kundgemachten generellen Rechtsvorschriften sind echte, glaubwürdige Normen. Nur sie können Geltungskraft erlangen; allein sie sind im Zweifel heranzuziehen. Damit erhält das Gesetzblatt eine Art von öffentlicher Urkundeneigenschaft.

Die Geschichte der gesamtstaatlichen Gesetzblätter ist ein Spiegelbild der staats- und verfassungsrechtlichen Entwicklung. Änderungen der gesamtstaatlichen Struktur – sei es auf evolutionärem oder auf revolutionärem Wege – hatten immer Rückwirkungen auf die Ausgestaltung des Gesetzblattes.

Kaisertum Österreich: das Reichsgesetzblatt 1849–1918

Einführung des Reichsgesetzblattes 1849

Die Erschütterungen der Revolution von 1848 führten auch im Kaisertum Österreich, das seit 1835 von Kaiser Ferdinand I. regiert wurde, zu einem staatsrechtlichen Umbau. Sie beseitigten das vormärzliche, nach Staatskanzler Metternich benannte absolutistische Regierungssystem, das sich vehement gegen die nationalen, konstitutionellen und liberalen Forderungen der Zeit gewandt hatte und führten – wenn auch im internationalen Vergleich etwas verspätet – zum konstitutionellen Staat. Am 25. April 1848 erließ Kaiser Ferdinand I. eine „Verfassungs-Urkunde des österreichischen Kaiserstaates“ (PGS 1848/49). Es handelte sich um eine frühkonstitutionelle Verfassung, die sich als Gesamtstaatsverfassung verstand. Aufgrund der noch weiter bestehenden revolutionären Wirren wurden allerdings Ungarn und Lombardo-Venetien nicht in den Geltungsbereich miteinbezogen. Ende 1848 kam es zum Thronwechsel, der die Monarchie stabilisieren sollte. Ferdinand I. dankte am 2. Dezember 1848 zugunsten seines Neffen Franz Joseph ab. Drei Monate später – am 4. März 1849 – hob der Kaiser mit einem Manifest den aufgrund der Verfassung 1848 gewählten Reichsrat, der gerade in Kremsier tagte und einen Verfassungsentwurf beriet, auf und oktroyierte eine vom Ministerrat ausgearbeitete neue frühkonstitutionelle „Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich“ (ErgBd. zu RGBl. 1849/150), mit einem Geltungsbereich für die Gesamtmonarchie, sowie ein eigenes, außerhalb der Verfassungsurkunde stehendes Grundrechtspatent (ErgBd. zu RGBl. 1849/151). Die neue Verfassung betonte – verglichen mit dem Entwurf von Kremsier – weitaus stärker die monarchische Legitimität sowie gesamtstaatliche Perspektive. Just am selben Tag der Verkündung der neuen österreichischen Verfassung wurde mit kaiserlichem Patent (ErgBd. zu RGBl. 1849/153 bzw. RGBl. 1849/Einleitung S. II) zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen das Reichsgesetzblatt (RGBl.) eingeführt und damit erstmals das Prinzip der formellen Publikation auf österreichischem Boden verwirklicht. Es erhielt den genauen Titel: "Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich". Die enge zeitliche Nähe zur Verfassung 1849 ist kein Zufall, handelt es sich doch um ein Ausführungsgesetz zu dieser. § 18 Verfassung 1849 hatte festgelegt: „Der Kaiser verkündet die Gesetze und erläßt die bezüglichen Verordnungen."

Motiviert wurde das Einführungspatent damit, dass es galt, "hinsichtlich der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen und sonstigen zur Veröffentlichung bestimmter Regierungserlässen die Unbestimmtheit der bisherigen Vorschriften zu beseitigen und in denselben eine größere Zuverlässigkeit und Vereinfachung herzustellen". Weiters wollte man auch "dem Grundsatze der Gleichberechtigung aller" im "Reiche vereinigten Nationalitäten volle Rechnung (...) tragen".

Im RGBl. waren kundzumachen:

  • alle Reichs- und Landesgesetze
  • alle kaiserlichen Patente und Verordnungen, die für das gesamte Reich oder für einzelne Kronländer erlassen wurden
  • Verordnungen der Ministerien mit Wirkungsbereich für das gesamte Reich oder bloß Teile desselben

Die Publikation im RGBl. war exklusiv. „In der Regel“ war es die „einzig gesetzlich vorgezeichnete Kundmachungsart“. Im Ausnahmefall – bei höherer „Wichtigkeit und Dringlichkeit“ – durften die Behörden allerdings zusätzlich „besondere Abdrücke“ herstellen lassen. Die kundgemachten Normen traten 30 Tage nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das RGBl. ausgegeben und versendet worden war. Ausgenommen davon waren Normen, die selbst eigene Inkraftretungsregelungen beinhalteten. Die Gemeinden waren verpflichtet, das RGBl. (aber auch das ebenfalls neu eingeführte LGBl. des betreffenden Landes) anzukaufen und jedermann Einsicht zu gewähren. 14 Tage sollte es jedenfalls im Gemeindehaus aufliegen, sodann waren die Gesetzblätter zu sammeln und sicher aufzubewahren. 1850 ging man aber davon wieder ab. Eine kaiserliche Verordnung vom 20. Dezember 1850 (RGBl. 1850/473) erließ den Gemeinden diese Verpflichtung, da die Landesgesetzblätter ab diesem Zeitpunkt die das jeweilige Kronland betreffenden Reichsgesetze in vollem Wortlaut zusätzlich abzudrucken hatten. Dieselbe Verordnung verlängerte auch die gesetzlich vorgesehene Legisvakanz von 30 auf nunmehr 45 Tage!

Gemäß des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Nationalitäten bestimmte § 1 des Gesetzes die Ausgabe des RGBl. "in allen landesüblichen Sprachen". Eine Ausführungsverordnung vom 2. April 1849 (RGBl. 1849/Einleitung S. V-VII) zu diesem Patent veranlasste schließlich die Ausgabe in den folgenden Sprachen der Habsburgermonarchie:

1. In deutscher Sprache,
2. in italienischer,
3. in magyarischer,
4. in böhmischer (zugleich mährischer und slovakischer Schriftsprache),
5. in polnischer,
6. in ruthenischer,
7. in slovenischer (zugleich windischer und krainischer Schriftsprache),
8. in serbisch-illirischer Sprache mit serbischer Civil-Schrift (recte: Ciril-Schrift),
9. in serbisch-illirischer (zugleich croatischer) Sprache mit lateinischen Lettern,
10. in romanischer (moldauisch-wallachischer) Sprache."

Die Gesetzestexte galten (vorerst) in allen Landessprachen gleich authentisch, was einige Interpretationsprobleme mit sich brachte. Wie sollte man Zweifelsfragen lösen, die durch unterschiedliche Übersetzungen hervorgerufen wurden? Die deutsche Ausgabe beinhaltete allein die deutsche Fassung in fortlaufendem Druck, die anderen 9 Ausgaben waren dagegen zweisprachige Ausgaben, in denen auf der jeweiligen rechten Seite der deutsche Text in lateinischer Schrift, auf der linken dagegen die jeweilige nichtdeutsche Landesprache mit ihren "eigenthümlichen Schriftzeichen" abgedruckt war.

Das RGBl. sollte ab dem 1. Oktober 1849 herausgegeben werden, erschien tatsächlich aber erst ab dem 1. November 1849. Da man aber danach trachtete alle Gesetze und Verordnungen seit dem Regierungsantritt Kaiser Franz Josephs aufzunehmen, wurde ein Ergänzungsband (EB zum RGBl. 1849) nachgeschoben, der die Gesetzgebung vom 2. Dezember 1848 bis November 1849 beinhaltete.

Die oben angeführte Verordnung von 1849 (RGBl. 1849/Einleitung S. V-VII) bestimmte im Übrigen auch, dass jeder Jahrgang des RGBl. ein "doppeltes Repertorium", also sowohl eine chronologische Übersicht ("Erstes Repertorium: Chronologisches Verzeichnis") wie auch ein alphabetisches Sachregister ("Zweites Repertorium: Alphabetisches Verzeichnis") enthalten sollte. Diese beiden Register sind in der Online-Darstellung jeweils separat anwählbar.

Weiters legte die Verordnung den formalen Aufbau des RGBl. genau fest. Die Rechtsvorschriften waren chronologisch fortlaufend mit arabischen Ziffern durchzunummerieren. Jeder Jahrgang des RGBl. sollte sowohl mit der Seitenzählung wie mit der Nummerierung der Gesetze neu beginnen. Das RGBl. war zwanglos, je nach Bedarf, in Stücken (Nummern, Heften, Blättern) herausgegeben, die pro Jahrgang separat mit römischen Ziffern zu bezeichnen waren. Das einzelne Stück des RGBl. hatte einen vordefinierten Kopf aufzuweisen, der umfassen sollte:

  • die Überschrift "Allgemeines Reichs-, Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Oesterreich";
  • die römische Zahl des Stücks;
  • das Tagesdatum der Herausgabe und Versendung des Stücks;
  • kurze Inhaltsübersicht der im Stück aufgenommenen Rechtsvorschriften in der Abfolge ihrer Gesetzesnummer.

Diese Gliederung blieb lange Zeit maßgeblich.

Neuerungen des Kundmachungswesens 1853–1868

Die frühkonstitutionelle Verfassung 1849 war bald nach Erlass in der Umsetzung stehen geblieben. Mit den Silvesterpatenten 1851 wurde diese Abkehr vom Konstitutionalismus formell besiegelt. Die Verfassung und das Grundrechtspatent von 1849 wurden aufgehoben und mit den „Grundsätzen für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates“ eine neuständisch beschränkte Monarchie begründet. In der Praxis herrschte allerdings ein bloß durch scheinkonstitutionelle Einrichtungen verbrämter Neoabsolutismus vor. Erst ab 1860 wurden die neuständischen Elemente tatsächlich eingeführt (Oktoberdiplom 1860, Reichsverfassung 1861). Diese Änderungen hatten auch Rückwirkungen auf das Kundmachungswesen.

Am 27. Dezember 1852 novellierte ein Kaiserliches Patent das alte Gesetz und führte neue Regelungen ein (RGBl. 1852/260). Mit Beginn 1853 lautete der Titel des Gesetzblattes nur mehr: „Reichs-Gesetzblatt für das Kaiserthum Österreich“. In diesem waren kundzumachen:

  • alle Patente und kaiserlichen Verordnungen
  • alle zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Staatsverträge mit anderen Staaten
  • Bestimmungen über die „Systemisirung“ und Organisation von öffentlichen Behörden
  • die Anordnungen, welche von den Ministerien oder anderen obersten Verwaltungsbehörden des Reiches, innerhalb ihres Wirkungskreises, mit verbindender Kraft, zur Auslegung oder Vollziehung der Gesetze, sowie zur Feststellung von Rechtsbeziehungen oder Obliegenheiten erlassen werden.

Eine wesentliche, typisch neoabsolutistische Änderung ist die Abkehr von der Ausgabe des RGBl. in mehreren Sprachen. Ab Anfang 1853 erschien das RGBl. nur mehr in Deutsch, gleichzeitig wurde diese Fassung als die allein authentische normiert (RGBl. 1852/260). Übersetzungen der deutschen Fassung in den jeweiligen Landessprachen waren nunmehr ausschließlich in den Landes-Regierungsblättern zu veröffentlichen. Die rechtliche Qualität des deutschen Textes als authentische Fassung wurde am 19. März 1853 in einer Verordnung des Justizministeriums sogar mit einer Rückwirkung versehen und damit umfassend ausgebaut (RGBl. 1851/51). Ab Verbindlichkeit dieser Verordnung galten ausschließlich die deutschen Texte (d.h. auch die von 1849 bis 1852 im RGBl. erschienenden Normen) als authentisch! Die anderssprachigen und im RGBl. von 1849 bis 1852 veröffentlichten Normtexte verloren die rechtliche Eigenschaft der Authentizität. Dies hatte in juristischer Sicht vor allem Auswirkungen auf die Interpretation von Normen, in politischer Sicht unterstrich es gleichzeitig die Vorherrschaft des deutschen Elements im Vielvölkerstaat.

Mit kaiserlichem Patent vom 1. Jänner 1860 (RGBl. 1860/3) wurden schließlich sogar die Landesregierungsblätter eingestellt, die Gemeinden aber trotzdem nicht zum Bezug des RGBl. verpflichtet. Welche Gesetze und Verordnungen „mittelst besonderer Abdrücke“ auch den Gemeinden „bekannt zu machen“ waren, bestimmten die Zentralbehörden.

Das Reichsgesetzblatt von 1870 bis 1918

Die staatsrechtlichen Veränderungen des Jahres 1867 (Ausgleich mit Ungarn, Verfassung 1867 für die cisleithanische Reichshälfte) mussten sich natürlich auch auf das Kundmachungswesen auswirken. Mit Gesetz vom 10. Juni 1869 (RGBl. 1869/113) wurde das RGBl. daher auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt, die mit 1. Jänner 1870 in Kraft trat. Das RGBl. galt nur mehr in der cisleithanischen Reichshälfte, der Titel des Gesetzblattes lautete deshalb auch: „Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder“ (§ 3).

Im RGBl. waren nun kundzumachen (§ 1):

  • die unter Mitwirkung des Reichsrats zu Stande gekommenen Gesetze
  • die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Staatsverträge
  • die Verordnungen, die auf Grund der Reichsgesetze erlassen wurden

Das RGBl. war in den landesüblichen Sprachen herauszugeben, die deutsche Fassung galt aber weiterhin als die authentische. Neben der deutschen erschien das RGBl. in "böhmischer, italienischer, illyrisch-croatischer, polnischer, ruthenischer, slovenischer und rumänischer Sprache". Wie zuvor, traten die Normen in der Regel am 45. Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gratis verteilt wurde das RGBl. nur an die landesfürstlichen Behörden, die jeweiligen Landesausschüsse sowie an die Städte mit eigenem Statut. Gemeinden waren jedenfalls verpflichtet, zumindest ein Exemplar in einer der landesüblichen Sprachen zu erwerben.

Bibliographische Angaben zum Reichsgesetzblatt 1849–1918

  • Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich. Jg. 1849–1852. – Wien: 1849–1852: Kaiserl.-königl. Hof- und Staatsdruckerei.
    Erscheinungsweise RGBl.: 1.11.1849–31.12.1852
    Ergänzungsband umfasst den Zeitraum 2.12.1848–30.10.1849
  • Reichs-Gesetzblatt für das Kaiserthum Österreich. Jg. 1853–1869. – Wien: Kaiserl.-königl. Hof- und Staatsdruckerei 1853–1869. Erscheinungsweise: 4.1.1853–28.12.1869
  • Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Jg. 1870–1918. – Wien: Kaiserl.-königl. Hof- und Staatsdruckerei 1870–1918.
    Erscheinungsweise: 1.1.1870–12.11.1918.

 

Text: Josef Pauser

Republik Deutschösterreich: das Staatsgesetzblatt 1918–1920

Allgemeines

Die letzten Tage des Ersten Weltkrieges bedeuteten auch den Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie. Dieser Zerfall war ein längerer Prozess, währenddessen sich auf dem Boden der Habsburgermonarchie neue Staaten bildeten, wie etwa die Tschechoslowakei (28.10.), Deutschösterreich (30.10), Polen (11.11.), Ungarn (16.11.) und der SHS-Staat (1.12.). Deutschösterreich war am 30. Oktober 1918 von der Provisorischen Nationalversammlung, die von den deutschsprachigen Abgeordneten des Reichstages gebildet worden war, im niederösterreichischen Landhaus aus der Taufe gehoben worden. Staatsrechtlich betrachtet, entstand Deutschösterreich originär unter formeller Diskontinuität zum Kaisertum Österreich, d.h. unter Ablehnung jeder Rechtsnachfolge. Mit dem Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye 1919 musste der neue Staat allerdings völkerrechtlich in einigen Punkten die Rechtsnachfolge – jedoch nicht global – übernehmen. Mit diesem Staatsvertrag wird unter anderem auch der neue Name des Staates mit „Österreich“ festgelegt. Innerstaatlich wird dies mit dem Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (StGBl. 1919/484) umgesetzt.

Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich 1918–1919

Das Staatsgesetzblatt wurde am 12. November 1918 durch Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung mit dem Gesetz vom 12. November über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen durch das Staatsgesetzblatt (StGBl. 1918/7) eingerichtet und trat mit 15. November 1918 in Kraft. Es basiert inhaltlich stark auf dem RGBl.-Gesetz von 1869. Staatskanzler Renner hatte in der Provisorischen Nationalversammlung dazu u.a. ausgeführt, dass die „erste Voraussetzung für die legale Publikation von Gesetzen die Einrichtung eines Gesetzblattes“ und diese „Maßnahme […] unbedingt notwendig“ sei. Das Gesetzblatt war betitelt mit „Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich“.

Im StGBl. waren kundzumachen:

  • die Gesetze
  • die zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Beschlüsse der Nationalversammlung
  • die Vollzugsanweisungen des Deutschösterreichischen Staatsrates

Die Ausgabe des StGBl. erfolgte in deutscher Sprache, die Geltung der Normen begann – außer diese sahen selbst ein anderes Inkrafttretungsdatum vor – am 45. Tag nach der Kundmachung im StGBl. Das StGBl. war unentgeltlich an alle staatlichen Behörden, Landes- und Kreisausschüsse sowie an die Gemeinden zu versenden.

Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich 1919–1920

Da das Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform (StGBl. 1919/484) ausdrücklich am Tage seiner Kundmachung, das war der 23. Oktober 1919, in Geltung trat, musste sich auch an diesem Tag der Titel des StGBl. verändern. Am 23. Oktober 1919 erschienen daher zwei Ausgaben des StGBl: ein alt betiteltes „Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich“, beinhaltend das vorgenannte Gesetz, sowie ein neu betiteltes „Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich“. Diese Änderung des Titels brachte aber keinen sonstigen Neuanfang mit sich. Die Zählung der „Stücke“ des StGBl. sowie die Durchnummerierung der einzelnen im StGBl. kundgemachten Normen wurden dadurch nicht unterbrochen, sondern gingen einfach weiter.

Bibliographische Angaben zum Staatsgesetzblatt 1918–1920

  • Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich. Jg. 1918–1919. – Wien 1918–1919: Deutschösterr. Staatsdruckerei.

Erscheinungsweise: 15.11.1918–23.10.1919

  • Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jg. 1919–1920. – Wien 1919–1920. – Österr. Staatsdruckerei.
    Erscheinungsweise: 23.10.1919–9.11.1920

Republik Österreich: das Bundesgesetzblatt 1920–1933

Allgemeines

Nach Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch die Konstituierende Nationalversammlung und Kundmachung dieses Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG; StGBl. 1920/450 wie auch BGBl. 1920/1) trat es am 10. November 1920 (BGBl. 1920/3) in Kraft. Es traf in Art. 49 Regelungen für die Kundmachung von Normen:

Artikel 49 (1) Die Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet
(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.

Das Bundesgesetzblatt

Das im B-VG 1920 angesprochene besondere Gesetz wurde bald darauf mit dem Bundesgesetz vom 7. Dezember 1920 über das Bundesgesetzblatt (BGBl. 1920/33) erlassen. Das Bundeskanzleramt wurde damit beauftragt ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ herauszugeben.

Im BGBl. waren kundzumachen (§ 2):

  • Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
  • Staatsverträge
  • Beschlüsse der Bundesversammlung
  • Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesministerien
  • allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten
  • diverse Kundmachungen

Das BGBl. war in deutscher Sprache herauszugeben. Der Beginn der verbindenden Kraft wurde bereits im B-VG angesprochen und neuartig gelöst. Man verzichtete auf eine lange Legisvakanz und bestimmte den auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag als Geltungsbeginn. Geringfügige – hier nicht näher auszubreitende – Veränderungen brachten Novellierungen durch BGBl. 1922/435, 1924/462 und 1925/277.

Bibliographische Angaben zum Bundesgesetzblatt 1920–1934

  • Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Jg. 1920–1934. – Wien 1920–1934: Österr. Staatsdruckerei:
    Erscheinungsweise: 10.11.1920–30.4.1934
    Der Jahrgang 1934 des BGBl. für die Republik Österreich firmiert als „I. Teil“.

Bundesstaat Österreich: das Bundesgesetzblatt 1934–1938

Anfang der 30er Jahre heizte sich das innenpolitische Klima in Österreich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der zunehmend unversöhnlich gegenüberstehenden politischen Blöcke immer weiter auf. In dieser Situation kam es zu einem „Staatsstreich auf Raten“, der nach einer Reihe von Verfassungsbrüchen (Selbstausschaltung des Nationalrates, Lahmlegung des Bundesrates, Gesetzgebung durch Notverordnungen, Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes) in einem ständisch-autoritären System mit neuer Verfassung mündete. Die zweimal kundgemachte „Verfassung des Bundesstaates Österreich“ (BGBl. 1934-I/239; BGBl. 1934-II/1) bestimmte hinsichtlich der Kundmachungen:

Artikel 67. (1) Die Bundesgesetze und die im Artikel 51 Zahl 3 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler unter Berufung auf den Beschluß des Bundestages, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die verbindende Kraft der im Absatz 1 bezeichneten Gesetze und Staatsverträge beginnt, wenn nicht – unter Beachtung der Bestimmung des Artikels 21 – ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Bei Staatsverträgen kann die Kundmachung auf die Verlautbarung ihres deutschen Textes beschränkt werden, falls dieser als authentisch anzusehen ist.

Das Bundesgesetzblatt

In der Zeit des Bundesstaates Österreich gab es keine Novellierung des BGBl.-Gesetzes von 1920. Allerdings ermächtigte das Bundesverfassungsgesetz vom 30. April 1934 über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung (BGBl 1934-I/255) die Bundesregierung, die neue Verfassung 1934 „in einem am 1. Mai beginnenden zweiten Teil des Bundesgesetzblattes 1934 als erste Verlautbarung“ kundzumachen (Art. II).

Der Jahrgang 1934 des BGBl. für den Bundesstaat Österreich ist demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen als „II. Teil“ gekennzeichnet, um ihn vom vorherigen BGBl. für die Republik Österreich, dessen Jahrgang 1934 als „I. Teil“ firmiert, abzuheben. Die Zählung der Stücke sowie die Durchnummerierung der Gesetze begannen neu. Der neue Titel des BGBl. wird durch Art. II § 4 des Verfassungsübergangsgesetzes von 1934 (BGBl. 1934-II/75) – wenn auch im Nachhinein – erklärt, welcher für alle geltenden Gesetze und Verordnungen die Abänderung der Bezeichnung „Republik Österreich“ in „Bundesstaat Österreich“ bestimmte.

Bibliographische Angaben zum Bundesgesetzblatt 1934–1938

  • Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich. Jg. 1934–1938. – Wien 1934–1938: Österr. Staatsdruckerei.
    Erscheinungsweise: 1.5.1934 bis 13.3.1938

Land Österreich als Teil des Deutschen Reiches: das Gesetzblatt für das Land Österreich 1938–1940

Allgemeines

Mit dem am 13. März 1938 erfolgten „Anschluß“ Österreichs an das Deutsche Reich wurde Österreich als „Land Österreich“ zu einem Verwaltungssprengel des Deutschen Reiches. Dieses „Land Österreich“ stellte allerdings eine sich in Liquidation befindliche Verwaltungseinheit dar. Diese Liquidation war mit Ende März 1940 abgeschlossen. Ab 1. April 1940 existierte kein Land Österreich mehr, sondern nur mehr die aus den ehemaligen Bundesländern hervorgegangenen Reichsgaue.

(Dt.) Reichsgesetzgebung

Mit einem Ersten Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deutscher Reichsgesetze vom 15. März 1938 (dRGBl. I 1938/S. 247 = GBlÖ. 1938/4) wurde der Geltungsbereich der deutschen „Verkündungsblätter“ (dt. Reichsgesetzblatt, Reichsministerialblatt, „Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ sowie diverse Amtsblätter) auf das Land Österreich ausgedehnt (§ 1). Eine Verordnung über das Inkraftreten von Rechtsvorschriften des Reichs im Lande Österreich vom 22. März 1938 (dRGBl. I 1938/S. 287 = GBlÖ. 1938/16) bestätigte die bisherige Inkraftsetzungsregelung: „Auch Rechtsvorschriften des Reichs, die für das Land Österreich gelten und die in den Verkündungsblättern des Reichs verkündet werden, treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, im Land Österreich mit dem auf den Verkündung in den Verkündungsblättern des Reichs folgenden Tag in Kraft.“

(Österreichische) Landesgesetzgebung

Die Verordnung über das Gesetzgebungsrecht vom 30. April 1938 (dt. RGBl. I 1938/S. 455 = GBlÖ. 1938/111) regelte die Legislative im Land Österreich. Die ehemalige Bundesgesetzgebung des Bundesstaates Österreich gem. Verfassung 1934 ging als nun übertragene Reichskompetenz an den Reichsstatthalter / die Österreichische Landesregierung über. Die diesbezügliche Gesetzgebung findet sich im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ (GBlÖ.). Die ehemalige Landesgesetzgebung wurde – soweit sie nicht nunmehr Reichskompetenz war – an die Landeshauptmänner übertragen. Sie war im Verordnungswege mit Kundmachung in den Verordnungsblättern zu erfüllen. Die Geltung der Gesetze (Verordnungen) begann mit dem auf die Verkündung im Gesetzblatt (bzw. in den Verordnungsblättern) folgenden Tag. Das GBlÖ. stellte mit 31. März 1940 – korrespondierend mit dem NS-Verwaltungsumbau – sein Erscheinen ein. Gesetze des Dt. Reiches fanden sich nur mehr im (dt.) Reichsgesetzblatt, Verordnungen der Reichsgaue in den Verordnungsblättern dieser Reichsgaue (siehe dazu auch den einleitenden Text GBlÖ./25. Stück, ausgegeben am 31.3.1940).

Bibliographische Angaben zum Gesetzblatt für das Land Österreich 1938–1940

  • Gesetzblatt für das Land Österreich. Jg. 1938–1940. – Wien 1938 bis 1940: Österr. Staatsdruckerei.
    Erscheinungsweise: 15.3.1938–31.3.1940

Weiterführende Literatur (Auswahl)

  • Graf Anton Pace (Hrsg.), Ernst Mayerhofer’s Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit besonderer Berücksichtigung der diesen Ländern gemeinsamen Gesetze und Verordnungen I, 5. Auflage, Wien 1895, S. 415-422.
  • Josef Lukas, Über die Gesetzes-Publikation in Österreich und dem Deutschen Reiche. Eine historisch-dogmatische Studie, Graz 1903.
  • Herbert Weghahn, Die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze in Frankreich 1789 und danach, in: Theodor Eschenburg – Theodor Heuss – Georg-August Zinn (Hrsg.), Festgabe für Carlo Schmid zum 65. Geburtstag, Tübingen 1965, S. 213–297.
  • Gerhard Silvestri, Die deutschsprachigen Gesetzblätter Österreichs. Eine Bibliographie, Berg am Starnberger See 1967.
  • Gerhart Holzinger, Die Kundmachung von Rechtsvorschriften in Österreich, in: Heinz Schäffer (Hrsg.), Theorie der Rechtssetzung, Wien 1988, S. 303–341.
  • Klaus Berchtold, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich. Band 1: 1918–1933. Fünfzehn Jahre Verfassungskampf, Wien 1998.
  • Rudolf Thienel, Artikel 48, 49 B-VG, in: Karl Korinek – Michael Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Band II/1 (Loseblattausgabe), 1. Lieferung (Wien 1999), 1–66.
  • Ewald Wiederin, Die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet, in: Michael Gruber (Hrsg.), Die rechtliche Dimension des Internet, Wien 2001, S. 25–49.
  • Wilhelm Brauneder, Österreichische Verfassungsgeschichte, 9. Auflage, Wien 2003.
  • Josef Pauser, Landesfürstliche Gesetzgebung (Policey-, Malefiz-, Landesordnungen), in: Josef Pauser – Martin Scheutz – Thomas Winkelbauer (Hrsg.), Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.–18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, Ergänzungsband 44), Wien 2004, S. 216–256. (zur Vorgeschichte bis 1849)
  • Barbara Leitl – Michael Mayrhofer – Wolfgang Steiner, Kundmachung von Rechtsvorschriften und Zustellung von individuellen Rechtsakten im Internet, in: Oliver Plöckinger – Dieter Duursma – Michael Mayrhofer (Hrsg.), Internet-Recht. Beiträge zum Zivil- und Wirtschaftsrecht, Öffentlichen Recht, Strafrecht. Für Studium und Praxis, Wien 2004, S. 299–322. (zur allerneuesten Rechtslage)