1853
KurzinformationGesetzes- NummerGesetzes- DatumStück- NummerStück- DatumSeite
Erlaß des Generalrechnungs-Directoriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, womit eine provisorische Vorschrift über die Einrichtung theoretischer Prüfungen aus der Staatsrechnungswissenschaft oder Verrechnungskunde kundgemacht wird RGBl 1/1853 17. Nov. 1 4. Jänner 1
Erlaß des General-Rechnungs-Directoriums, betreffend die Verschmelzung der ungarisch-siebenbürgischen, dann der Hofbuchhaltung politischer Fonds mit der Cameral-Hauptbuchhaltung und den Beginn dieser Einrichtung vom 1. Jänner 1853 RGBl 2/1853 19. Nov. 1 4. Jänner 5
Erlaß des General-Rechnungs-Direktoriums, womit die mit 1. Jänner 1853 ins Leben tretende Errichtung der Central-Buchhaltung für die Communications-Anstalten des Reiches kundgemacht wird RGBl 3/1853 20. Dec. 1 4. Jänner 6
Verordnung des Ministers der Justiz, wirksam für Siebenbürgen, womit für dieses Kronland einige provisorische Bestimmungen über die Führung der daselbst bestehenden öffentlichen Bücher angeordnet werden RGBl 4/1853 22. Dec. 1 4. Jänner 6
Vertrag über den Anschluß der österreichischen an die schweizerischen Telegraphenlinien RGBl 5/1853 26. April 2 21. Jänner 9
Verordnung des Ministeriums für Landescultur und Bergwesen, wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Tirol, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska, Istrien und Triest, für Dalmatien, dann für Böhmen, Mähren, Schlesien, Krakau, Galizien und Bukowina, womit die bedingte Annahme von Muthungen untersagt wird RGBl 6/1853 3. Jänner 2 21. Jänner 11
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für das lombardischvenetianische Königreich, für Dalmatien, Galizien mit Krakau und die Bukowina, in Betreff der Gerichtszuständigkeit in Fällen von Crida-Untersuchungen RGBl 7/1853 12. Jänner 2 21. Jänner 12
Verordnung des Justizministeriums, wirksam sür Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Triest, Istrien, Görz und Gradiska, wodurch, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen, erklärt wird, in wie weit das mit dem kaiserlichen Patente vom 11. April 1851, Nr. 84 des Reichs-Gesetz-Blattes, vorgezeichnete Verfahren, rücksichtlich der Zuweisung der Capitals-Entschädigung für die in Folge der Grund-Entlastung aufgehobenen oder abzulösenden Bezüge, auch auf Lehen anwendbar sei RGBl 8/1853 12. Jänner 2 21. Jänner 13
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Statthalterei, der Comitatsbehörden und Stuhlrichterämter, dann über die Einrichtung der Gerichtsbehörden und das Schema der systemisirten Gehalte und Diäten-Classen für das Königreich Ungarn, sowie über die Durchführung dieser Organisirung kundgemacht werden RGBl 9/1853 19. Jänner 3 22. Jänner 15
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und Diäten-Classen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate kundgemacht werden RGBl 10/1853 19. Jänner 4 25. Jänner 65
Erlaß des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, womit die Errichtung einer Direction für Eisenbahnbauten im lombardisch-venetianischen Königreiche und die Aufhebung der Ober-Baudirection in Verona bekannt gemacht wird RGBl 11/1853 10. Jänner 5 29. Jänner 111
Erlaß des Handelsministeriums, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 24. October und 26. December 1852 genehmigte Organisation des Postdienstes im lombardischvenetianischen Königreiche kundgemacht wird RGBl 12/1853 21. Jänner 5 29. Jänner 113
Verordnung des Justizministeriums, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1852 bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen rechtskräftige Urtheile der königlich-sardinischen Gerichtsbehörden in Civilrechtssachen und andere gerichtliche Requisitionen derselben in dem österreichischen Staate vollzogen werden sollen RGBl 13/1853 22. Jänner 5 29. Jänner 117
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, womit mehrere erläuternde Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit hinsichtlich verschiedener Verfügungen während und nach geschlossener Voruntersuchung über Verbrechen und Vergehen in diesen Kronländern erlassen werden RGBl 14/1853 24. Jänner 5 29. Jänner 118
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, wodurch im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, die Zollfreiheit der Halme und Stiele der Moorhirse festgesetzt wird RGBl 15/1853 18. Jänner 6 4. Februar 121
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, womit die Vorschrift wegen Vollzug des Allerhöchsten Patentes vom 24. October 1852 über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen kundgemacht wird RGBl 16/1853 29. Jänner 6 4. Februar 121
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für Triest, womit die Aufhebung der von den Triester Kaufleuten genossenen Ausnahme von einigen Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 kundgemacht wird. RGBl 17/1853 31. Jänner 6 4. Februar 124
Kaiserliches Patent, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch an die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Verwahrungsgebühr (Zähltaxe, Depositentaxe) bei den k. k. Civil- und Militär-Depositen-Aemtern neue gesetzliche Bestimmungen angeordnet werden RGBl 18/1853 26. Jänner 7 8. Februar 125
Erlaß des Finanzministeriums, womit die Eröffnung des Vieh-Lecksalzverschleißes um ermäßigte Preise auch im lombardisch-venetianischen Königreiche angeordnet wird. RGBl 19/1853 27. Jänner 7 8. Februar 132
Erlaß des Finanzministeriums, womit die Allerhöchste Entschließung in Betreff der Anwendung des Allerhöchsten Patentes vom 26. Jänner 1853, über die Gebühren für die Verwahrung gerichtlich hinterlegter Gegenstände auf das Militär kundgemacht wird RGBl 20/1853 30. Jänner 7 8. Februar 132
Verordnung des Ministeriums des Innern, an die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg, über die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen des Verbotes, eine Ehe ohne politischen Consens zu schließen RGBl 21/1853 28. Dec. 8 15. Februar 133
Erlaß des Ministeriums der Finanzen, giltig für alle Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, womit die Zollbehandlung des, unter dem Namen: „Poudrette“ vorkommenden Düngemittels festgesetzt wird RGBl 22/1853 1. Febr. 8 15. Februar 133
Verordnung des Ministers der Justiz, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem General-Rechnungs-Directorium, wirksam für das Königreich Ungarn, das Königreich Kroatien und Slawonien, das Großfürstentum Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, womit die Verordnung vom 11. Juni 1851, Nr. 150 des Reichs-Gesetz-Blattes in Bezug der Behandlung von Beschwerden bei Adjustirung von Reise-Particularien auch auf diese Kronländer ausgedehnt wird RGBl 23/1853 3. Febr. 8 15. Februar 134
Erlaß des General-Rechnungs-Directoriums, womit eine mit der Ausübung der Rechnungs-Controle im Lande berufene Staatsbuchhaltung für Siebenbürgen eingesetzt wird RGBl 24/1853 5. Febr. 8 15. Februar 134
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, über das Verbot der Zerstückung der, in der Stadt Salzburg gelegenen Häuser RGBl 25/1853 8. Febr. 8 15. Februar 135
Kaiserliches Patent, wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Kärnthen, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien, Steiermark, Salzburg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, wodurch gesetzliche Bestimmungen über die Befreiung der ehemaligen Dominical-Gutskörper in diesen Kronländern, von der gesetzlichen Haftung für die von den Besitzern derselben geführte Verwaltung der Gerichtsbarkeit, und für die aus dem Bande der ehemaligen Guts-Unterthänigkeit entsprungenen Forderungen der gewesenen Unterthanen, sowie wegen Löschung der zur Sicherstellung solcher Ansprüche unter dem Namen der „Octava“ bestehen den landtäflichen Haftung angeordnet werden RGBl 26/1853 10. Febr. 8 15. Februar 136
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, giltig vom 1. März 1853 an, für alle Kronländer, mit Ausnahme von Ungarn und der Militärgränze, womit provisorische Bestimmungen über die Stellung der Baubehörden und über die Wirkungskreise im Baudienste festgesetzt werden RGBl 27/1853 9. Febr. 9 16. Februar 139
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für Böhmen, Mähren und Schlesien, womit, im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern und der Justiz, die Durchführung der, den vormals bergzehentberechtigten Grundherren in Böhmen, Mähren und Schlesien, im Allerhöchsten Patente vom 11. Juli 1850, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 267, zugesicherte provisorische Entschädigung angeordnet wird RGBl 28/1853 6. Febr. 10 19. Februar 149
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Triest, Görz, Gradiska und Istrien, Dalmatien, das lombardisch-venetianische Königreich, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, über die Frist zur Eides-Antretung im summarischen Verfahren RGBl 29/1853 15. Febr. 10 19. Februar 156
Kaiserliches Patent, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, womit für diese Kronländer eine Vorschrift über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden in bürgerlichen Rechtssachen (Civil-Jurisdiktionsnorm) erlassen und bestimmt wird, daß dieselbe von dem, insbesondere kundzumachenden Tage angefangen in Wirksamkeit zu treten habe, an welchem in diesen Kronländern die neu zu organisirenden Bezirksämter (Stuhlrichterämter) und die übrigen Gerichtsbehörden ihre Thätigkeit beginnen werden RGBl 30/1853 16. Febr. 11 25. Februar 157
Erlaß des Kriegsministeriums, womit in Folge Allerhöchster Entschließung vom 10. Februar 1853, die Gerichtsbarkeit über die, im Stande der General-Gensd’armerie-Inspection befindlichen Beamten und Diener und über die dahin gehörigen oder daselbst zugetheilten Officiere vom Oberstlieutenant abwärts bestimmt wird RGBl 31/1853 13. Febr. 12 28. Februar 179
Verordnung des Kriegsministeriums, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 10. Februar 1853, das erreichte sechzehnte Lebensjahr als das, zum freiwilligen Eintritte in den obligaten Stand der k. k. Arme und in die k. k. Militär-Grenzregimenter erforderliche Alter festgesetzt wird RGBl 32/1853 14. Febr. 12 28. Februar 180
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die Universität zu Pesth, womit die Einbeziehung des österreichischen Civilrechtes, des gerichtlichen Verfahrens, des Handels- und Wechselrechtes und der österreichischen Statistik in die, bei den juridischen Rigorosen zu prüfenden Gegenstände angeordnet wird RGBl 33/1853 14. Febr. 12 28. Februar 180
Verordnung der obersten Polizeibehörde, mit welcher die, durch Verordnung vom 26. September 1852, Reichs-Gesetz-Blatt, LX. Stück, Nr. 196, festgesetzte Frist der Giltigkeit der, bisher für einzelne Kronländer des Reiches oder für besondere Gebietstheile erlassenen Verbote von Druckschriften, bezüglich der, für das lombardisch-venetianische Königreich bis zum 1. September vorigen Jahres erlassenen Verbote, bis Ende April dieses Jahres verlängert wird RGBl 34/1853 23. Febr. 12 28. Februar 182
Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, wodurch in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate das Institut der, zur Erlangung von Curatbeneficien vorgeschriebenen Synodal- (Concurs-) Prüfungen eingeführt wird RGBl 35/1853 22. Febr. 13 7. März 183
Verordnung des Justizministeriums, giltig für das Großfürstenthum Siebenbürgen, wodurch eine Vorschrift über die Ausgabe von Oblatorien in diesem Kronlande erlassen wird RGBl 36/1853 23. Febr. 13 7. März 185
Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts, an die akademischen Behörden der Universitäten in Wien, Prag, Pesth, Krakau, Lemberg, Gratz, Innsbruck und Olmütz, betreffend die Entrichtung der Collegiengelder von Seite der außerordentlichen Hörer RGBl 37/1853 27. Febr. 13 7. März 185
Kaiserliches Patent, zur Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Unterthanen und Grundholden in Ungarn zu Folge des Urbarialverbandes und der ihm verwandten Rechtsbestände obwaltenden Umstände RGBl 38/1853 2. März 14 8. März 187
Kaiserliches Patent, über die Durchführung der Urbarial-Entschädigung und Grund-Entlastung im Königreiche Ungarn RGBl 39/1853 2. März 14 8. März 201
Kaiserliches Patent, zur Durchführung der Grund-Entlastung und Regelung der Urbarial- und der ihnen verwandten Besitzverhältnisse in den Königreichen Kroatien und Slawonien RGBl 40/1853 2. März 14 8. März 207
Kaiserliches Patent, zur Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Unterthanen und Grundholden, zu Folge des Urbarialverbandes und der ihm verwandten Rechtsbestände obwaltenden Verhältnisse, für die Wojwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate RGBl 41/1853 2. März 14 8. März 224
Kaiserliches Patent, über die Durchführung der Urbarial-Entschädigung und Grund-Entlastung in der Wojwodschaft Serbien und im Temeser Banate RGBl 42/1853 2. März 14 8. März 237
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, womit der Einlösungspreis für die einberufenen Kupfermünzen bekannt gemacht wird RGBl 43/1853 4. März 15 12. März 245
Verordnung des Ministeriums der Justiz, giltig für alle Kronländer, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner 1850 in Wirksamkeit ist, wodurch im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde für die genannten Kronländer, die mit Hofdecret vom 30. November 1821, Nr. 1818 der Justiz-Gesetzsammlungertheilte Vorschrift wegen Ausfertigung der strafgerichtlichen Auskunfts-Tabellen und weiterer Behandlung derselben mit mehreren Abänderungen neuerlich kundgemacht wird RGBl 44/1853 5. März 15 12. März 246
Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, womit eine Tara von 4 Percent für die, bei einigen Waaren vorkommenden Halbkisten (Rahmen) festgesetzt wird RGBl 45/1853 6. März 15 12. März 252
Verordnung des Chefs der obersten Polizeibehörde, wirksam für alle Kronländer, in Betreff der Evidenzhaltung und Ueberwachung der aus Oesterreich landesverwiesenen oder abgeschafften Ausländer RGBl 46/1853 27. Jänner 16 24. März 253
Verordnung des Chefs der obersten Polizeibehörde, betreffend die Auflassung des Verbotes der „Berlinischen Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen“ (Haude-Spenner’schen Zeitung) RGBl 47/1853 10. März 16 24. März 256
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Einhebung eines Gemeinde-Zuschlages zur Einkommensteuer auf die Amtsbezüge der Staatsbeamten und Diener als unzulässig erklärt wird RGBl 48/1853 13. März 16 24. März 256
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner 1850 in Rechtskraft steht, womit eine Erläuterung des §. 303 dieser Strafproceß-Ordnung erlassen wird RGBl 49/1853 14. März 16 24. März 256
Erlaß der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, wirksam für das ganze Kaiserreich, mit Ausnahme der Militärgränze, Bestimmung, auf welche Gebäude der §. 12 der Militär-Einquartierungs-Vorschrift vom 15. Mai 1851 (Nr. 124 des Reichs-Gesetz-Blattes) mit der Theilung der Vergütung nach dem Ministerial-Erlasse vom 28. Juli 1852 (Nr. 155 des Reichs-Gesetz-Blattes) Anwendung findet RGBl 50/1853 15. März 16 24. März 257
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 16. März 1853, der §. 2 des Allerhöchsten Patentes vom 27. December 1852 (Nr. 260 des Reichs-Gesetz-Blattes) auch auf die schon früher im Reichs-Gesetz-Blatte erschienenen Gesetze und Verordnungen ausgedehnt wird RGBl 51/1853 19. März 16 24. März 257
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch die mit den Nummern 51, 52, 53 und 125 des Reichs-Gesetz-Blattes vom Jahre 1850 kundgemachte italienische Uebersetzung der Wechsel-Ordnung und der dazu gehörigen Verordnungen, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 16. März 1853 außer Wirksamkeit gesetzt, und an deren Stelle eine neue ämtliche italienische Uebersetzung kundgemacht wird RGBl 52/1853 19. März 16 24. März 258
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, über die Gebühren von Vermögens-Uebertragungen RGBl 53/1853 19. März 17 2. April 259
Kaiserliche Verordnung, über die Austragung der Privatrechts-Ansprüche auf das für verfallen erklärte und mit Beschlag belegte Vermögen kriegsrechtlich verurtheilter und des Hochverrathes beschuldigter Personen in Siebenbürgen RGBl 54/1853 23. März 17 2. April 262
Erlaß des Justizministeriums, giltig für die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 20. März 1853, die Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen des Raubmordes, des Raubes und dem Raube geleisteten Vorschubes durch die Militärgerichte und nach den Militärgesetzen angeordnet wird. RGBl 55/1853 24. März 17 2. April 266
Verordnung des Justizministeriums, wodurch in Erläuterung des §. 35 der Notariats-Ordnung vom 29. September 1850, Nr. 366 des Reichs-Gesetz-Blattes, erklärt wird, daß die in dieser Gesetzesstelle gegen einen von einem Notare außerhalb seines Bezirkes aufgenommenen Act verhängte Ungiltigkeit auf die von einem Notare nach seiner Enthebung, jedoch vor dem Amtsantritte seines Nachfolgers, in seinem bisherigen Bezirke aufgenommenen Notariats-Acte keine Anwendung finde RGBl 56/1853 26. März 17 2. April 266
Verordnung des Justizministeriums, wodurch das gerichtliche Verfahren in Ehestreitigkeiten jüdischer Glaubensgenossen in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate geregelt wird. RGBl 57/1853 30. März 18 12. April 267
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska, Istrien, Triest, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien mit Krakau und der Bukowina, womit erklärt wird, daß die nach dem Ministerial-Erlasse vom 3. Jänner 1849, Nr. 67 des Reichs-Gesetz-Blattes, geschehene Beeidigung des Forstverwaltungs- und Forstschutzpersonales auch in Beziehung auf das neue Forstgesetz vom 3. December 1852, Nr. 250 des Reichs-Gesetz-Blattes, ihre Wirksamkeit beibehalten habe RGBl 58/1853 3. April 18 12. April 268
Erlaß des Finanzministeriums, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. April 1853, der dalmatinische Durchfuhrzoll im Verkehre zwischen dem Königreiche Dalmatien und dem Fürstentume Montenegro, vom 1. Mai 1853 angefangen aufgehoben wird RGBl 59/1853 3. April 18 12. April 269
Verordnung der Ministerien der Justiz und des handels, giltig für das Erzherzogtum Oesterreich unter der Enns, über die Zustellung gerichtlicher Erledigungen durch die Post gegen Retour-Recepisse RGBl 60/1853 5. April 18 12. April 269
Verordnung des Kriegsministeriums, wegen Adaptierung des Allerhöchsten Hausirpatentes vom 4. September 1852 (Nr. 252 des Reichs-Gesetz-Blattes) für die Militärgränze RGBl 61/1853 29. März 19 19. April 271
Erlaß des General-Rechnungs-Directoriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme von Ungarn, Kroatien, Slawonien, der Wojwodina mit dem Temeser Banate, dann Siebenbürgen, womit die, vermöge Allerhöchster Entschließung vom 17. März 1843 genehmigte Uebertragung der Censur und Contirung der Cameral-Ausgabs-Casse-Journale von der Cameral-Hauptbuchhaltung an die Staatsbuchhaltungen in den Kronländern kundgemacht wird RGBl 62/1853 30. März 19 19. April 276
Verordnung des Kriegsministeriums, wodurch eine Vorschrift über den Besitz und das Tragen von Privatwaffen bei Militärpersonen erlassen wird RGBl 63/1853 2. April 19 19. April 276
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, über die Zollbehandlung gewisser für den Gewerbetrieb chemischer Fabriken bestimmten Steingutgefäße RGBl 64/1853 10. April 19 19. April 277
Verordnung des Ministers der Justiz, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien, Slawonien, für die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, wodurch die Vorarbeiten zur Anlegung der Grund- und Intabulations-Bücher mit besonderer Rücksicht auf den adeligen Grundbesitz in den genannten Kronländern angeordnet werden RGBl 65/1853 18. April 20 22. April 279
Verordnung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft, dem Temeser Banate und der Militärgränze, wodurch die Bestimmung der Stärke des Branntweines und Weingeistes zum Behufe des Verkehres, mittelst genauer Instrumente geregelt wird RGBl 66/1853 1. April 21 23. April 301
Verordnung des Kriegsministeriums wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 6. April 1853, die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen und bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, hinsichtlich der zur technischen Artillerie und zum Artillerie-Equitations-Institute gehörigen Individuen vom Oberstlieutenant abwärts geregelt wird RGBl 67/1853 8. April 21 23. April 305
Verordnung des Kriegsministeriums, wodurch die Art der Verrechnung und der Abfuhr der Verwahrungsgebühren für gerichtlich hinterlegte Gegenstände bei der Militär-Depositen-Administration und bei den Militärgerichten geregelt wird RGBl 68/1853 9. April 21 23. April 306
Verordnung des Justizministeriums im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, giltig für jene Kronländer, in welchen die Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner 1850 in Wirksamkeit steht, enthaltend eine Erläuterung der §§. 5, 6, 7, 9 der Justizministerial-Verordnung vom 17. August 1850, Nr. 332 des Reichs-Gesetz-Blattes, über die Berechnung der Kosten der Vorladungen und der Zeugengebühren im Strafverfahren RGBl 69/1853 19. April 21 23. April 307
Verordnung des Justizministeriums, wodurch für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, das Großfürstenthum Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat provisorische Vorschriften über die Kosten des Strafverfahrens festgesetzt werden RGBl 70/1853 20. April 22 28. April 309
Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer und für Militär-Kroatien, mit welcher die Organisation des Hafen- und See-Sanitätsdienstes an der Seeküste der Militärgrenze festgesetzt wird RGBl 71/1853 22. Jänner 23 4. Mai 319
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, womit a) eine Erläuterung hinsichtlich der Zollbehandlung gemeiner Leder-, Kautschuk- und Guttaperchawaaren erlassen, und b) die Uebersetzung des Wortes „Gemenge“ im italienischen Zolltarife geändert wird RGBl 72/1853 17. April 23 4. Mai 344
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung von Druckschriften strafbaren Inhaltes, und solcher, die durch besondere Verfügungen verboten wurden, endlich anstößiger und unsittlicher Kunstgegenstände und Sachen, bei öffentlichen Versteigerungen RGBl 73/1853 26. April 23 4. Mai 344
Verordnung des Kriegsministeriums, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 22. April 1853 bestimmt wird, in welchen Fällen von den, bei Militärgerichten aufbewahrten gerichtlichen Depositen eine Verwahrungsgebühr (Zähltaxe) abzunehmen sei RGBl 74/1853 26. April 23 4. Mai 345
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, zu Folge welcher von den Strafgerichten auf die Entrichtung des Homagiums (Blutgeldes) nicht mehr zu erkennen sei RGBl 75/1853 1. Mai 23 4. Mai 346
Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, womit eine provisorische Vorschrift kundgemacht wird: a) über die Prüfung der Candidaten des Lehramtes an vollständigen Realschulen; b) in Betreff der Uebergangsbestimmungen, nachwelchen die Lehramts-Candidaten ihre Lehrfähigkeit in der nächsten Zukunft zu erproben haben RGBl 76/1853 24. April 24 9. Mai 347
Verordnung des Justizministeriums im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, über die Art der Anmeldung der Nachfolge in eine vom Staate gestiftete und auf. dem lombardisch-venetianischen Monte inscribirte Renten-Dotation RGBl 77/1853 1. Mai 24 9. Mai 364
Kaiserliches Patent, wirksam für das Königreich Ungarn, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, wodurch in diesen Kronländern vom Verwaltungsjahre 1853 (1. November 1852) angefangen, das provisorische Grundsteuer-Kataster als Maßstab der Umlegung der Grundsteuer eingeführt, und die Grundsteuer mit 16 Percent des Reinertrages bemessen wird RGBl 78/1853 2. Mai 24 9. Mai 365
Verordnung des Allerhöchsten Armee-Ober-Commando’s, womit die von den Militärwachen den Cardinälen der römischen Kirche zu erweisenden Ehrenbezeigungen bestimmt werden RGBl 79/1853 2. Mai 24 9. Mai 366
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Districts-Eintheilung des lombardisch-venetianischen Königreiches RGBl 80/1853 7. Mai 25 18. Mai 367
Kaiserliches Patent, wirksam für sämmtliche Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, womit ein neues Gesetz über die innere Einrichtung und die Geschäfts-Ordnung sämmtlicher Gerichtsbehörden kundgemacht und festgesetzt wird, daß dasselbe in den Königreichen Ungarn, Kroatien, und Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate und im Großfürstenthume Siebenbürgen am 1. Juli 1853, in den übrigen Kronländern aber mit der Wirksamkeit der daselbst neu zu organisirenden Bezirksämter (Präturen) und der übrigen Gerichtsbehörden in Anwendung zu treten habe RGBl 81/1853 3. Mai 26 19. Mai 381
Verordnung der obersten Polizeibehörde und der Ministerien des Aeußern, des Innern und des Kriegswesens, über die paßpolizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich RGBl 82/1853 3. Mai 27 20. Mai 459
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, in Betreff der Stämpelbehandlung der Zeugnisse, welche im Grunde des §. 51 der Studien-Ordnungen vom 1. und 8. October 1850 ausgefertiget werden RGBl 83/1853 3. Mai 27 20. Mai 465
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für das Königreich Ungarn, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, wodurch die bestehenden Vorschriften hinsichtlich des Besuches evangelischer Lehranstalten von katholischen Schülern in Erinnerung gebracht werden RGBl 84/1853 6. Mai 27 20. Mai 465
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für jene Kronländer, für welche das kaiserliche Patent vom 11. April 1851, Nr. 84 des Reichs-Gesetz-Blattes, erlassen wurde, wodurch im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium verordnet wird, daß in jenen Fällen, wo hypothekarisch sichergestellte Militär-Heiratscautionen auf das Entlastungs-Capital überwiesen werden, die Grundentlastungs-Schuldverschreibungen an das Landes-Militär-Commando abzugeben seien RGBl 85/1853 9. Mai 27 20. Mai 466
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, über die Anwendbarkeit des Finanzministerial-Erlasses vom 9. März 1852 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 62) auf Vermögens-Uebertragungen von Todeswegen, welche nach dem 30. April 1853 eintreten RGBl 86/1853 10. Mai 27 20. Mai 466
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, wornach für Vermögens-Uebertragungen von Todeswegen nach dem 30. April 1853 die Bestimmungen des Absatzes IX des Kundmachungspatentes zum Gebührengesetze vom 2. August 1850 und der Finanzministerial-Erlaß vom 9. März 1852 Reichs - Gesetz - Blatt, Nr. 63) außer Wirksamkeit treten RGBl 87/1853 10. Mai 27 20. Mai 467
Erlaß des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, wirksam für alle Kronländer des Kaiserstaates, wodurch kundgemacht wird, daß zwischen der österreichischen und baierischen Regierung, sowie ferner zwischen der österreichischen und sächsischen Regierung das Uebereinkommen festgesetzt wurde, daß jeder dieser Staaten seine ursprünglichen Angehörigen, auch wenn sie diese Staats-Angehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben sollten, auf Antrag des anderen Staates so lange wieder zu übernehmen habe, als sie nicht diesem anderen Staate nach dessen eigenen inneren Gesetzen angehörig geworden sind RGBl 88/1853 12. Mai 27 20. Mai 467
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Länder des gemeinschaftlichen Zollgebietes, womit die Zollbehandlung der, aus mehreren Stücken zusammengesetzten, sogenannten amerikanischen und englischen Mühlsteine für Dampfmühlen bestimmt wird RGBl 89/1853 13. Mai 27 20. Mai 468
Kaiserliches Patent, giltig für alle Kronländer, betreffend die Aufhebung des Salpeter-Monopols, bei Aufrechthaltung des Schießpulver-Monopols RGBl 90/1853 31. März 28 21. Mai 469
Verordnung des Kriegsministeriums, des Ministeriums des Innern und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, betreffend die näheren Bestimmungen in Beziehung auf die Erzeugung und den Verschleiß des Schießpulvers RGBl 91/1853 31. März 28 21. Mai 472
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, hinsichtlich der Zollbehandlung der Fischgattung Bojana oder Scoranza RGBl 92/1853 9. Mai 28 21. Mai 474
Verordnung des Justizministeriums, wodurch im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern eine provisorische Instruction über die cassemäßige Behandlung des Waisen- und Curatelsvermögens bei den Waisen-Commissionen in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate erlassen wird RGBl 93/1853 17. Mai 29 25. Mai 475
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 20. October 1852 bestimmt wird, daß vom 1. Juni 1853 angefangen, Partial-Hypothekar-Anweisungen mit viermonatlicher Verfallsfrist nur mehr mit der Verzinsung von viereinhalb Percent ausgegeben werden RGBl 94/1853 18. Mai 29 25. Mai 494
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer über die Aufhebung der Begünstigung, verfallene Partial-Hypothekar-Anweisungen bei den landesfürstlichen Cassen anstatt baren Geldes zu verwenden, und über die Amortisirungs-Fähigkeit dieser Anweisungen RGBl 95/1853 17. Mai 30 1. Juni 495
Erlaß des Finanzministeriums, womit die, aus Anlaß der Zolleinigung mit den Herzogthümern Parma und Modena eingetretenen Aenderungen in den Standorten und den Befugnissen der ausübenden Aemter der Lombardie, dann die Standorte der, in den genannten Herzogthümern aufgestellten Zollämter, Finanz-Intendenzen, Gefällsgerichte und Untersuchungsbehörden kundgemacht werden RGBl 96/1853 21. Mai 30 1. Juni 496
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die Zollbehandlung von Zwiebeln, Knoblauch, Porri und Schnittlauch RGBl 97/1853 26. Mai 30 1. Juni 500
Verordnung des Handelsministeriums, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 23. April 1853, eine erweiterte Anwendung des Gesetzes vom 7. December 1850, (Reichs-Gesetz-Blatt, Jahrgang 1851, Nr. 1), über Messagerien und Stellfuhren auf Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und auf Siebenbürgen festgesetzt wird RGBl 98/1853 27. Mai 30 1. Juni 500
Kaiserliches Patent, wirksam für das Großfürstenthum Siebenbürgen, wodurch für dieses Kronland das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 mit mehreren Beschränkungen und Bestimmungen, und sammt einem Anhange nachträglicher Verordnungen eingeführt und vom 1. September 1853 angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wird RGBl 99/1853 29. Mai 31 7. Juni 501
Kaiserliches Patent, wirksam für das Großfürstenthum Siebenbürgen, wodurch die in diesem Kronlande bisher bestehenden gesetzlichen Anordnungen und Einrichtungen in Bezug auf die Erwerbung und Ausübung des Eigenthumsrechtes auf liegende Güter, deren Belastung und Verpfändung, der Rechtsbeziehungen aus der bisherigen Erbfolge und der in einigen Theilen des Landes bestandenen Aviticität abgeändert werden RGBl 100/1853 29. Mai 31 7. Juni 507
Verordnung des Armee-Obercommando und der Ministerien der Finanzen und des Innern, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, der gefürsteten Grafschaft Tirol und der Militärgränze, über die Gebühren der zur Eintreibung der directen Steuern verwendeten Militär-Executions-Mannschaft RGBl 101/1853 30. Mai 31 7. Juni 517
Verordnung des Justizministeriums, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, giltig für sämmtliche Kronländer, in Betreff der passiven Wahlfähigkeit von Berglehens-Beamten zu Beisitzern eines Bergsenates RGBl 102/1853 31. Mai 31 7. Juni 518
Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen, die Theilung der im Wirkungskreise des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen gelegenen Geschäfte betreffend RGBl 103/1853 2. Juni 31 7. Juni 518
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, in denen die Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung in Wirksamkeit steht, in Absicht auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Zoll- und Control-Verfahrens der ausübenden Aemter und auf die Erleichterung des Verkehres RGBl 104/1853 7. Juni 32 9. Juni 521
Verordnung des Finanzministeriums, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeußern, wirksam für alle Kronländer, bezüglich der Gebührenbehandlung der im österreichischen Staate zwischen Ausländern stattfindenden Rechtsgeschäste RGBl 105/1853 1. Juni 33 11. Juni 567
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, womit die Einberufung der deutschen Münzscheine zu 6 Kreuzer angeordnet wird RGBl 106/1853 6. Juni 33 11. Juni 568
Verordnung des Armee-Ober-Commando, Section III, wirksam für alle Kronländer, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 5. Juni 1853, die Grundsätze für die Behandlung und die Verabschiedung der ehemaligen Landwehrmänner festgesetzt werden RGBl 107/1853 8. Juni 34 16. Juni 569
Verordnung des Justizministeriums, wodurch das gerichtliche Verfahren in Ehestreitigkeiten jüdischer Glaubensgenossen in Siebenbürgen geregelt wird RGBl 108/1853 9. Juni 34 16. Juni 569
Verordnung des Justizministeriums, womit in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 29. Mai 1853, eine provisorische Instruction über das gerichtliche Verfahren in Rechtsgeschästen außer Streitsachen für Siebenbürgen erlassen, und vom 1. September 1853 in Wirksamkeit gesetzt wird RGBl 109/1853 15. Juni 35 25. Juni 577
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, über den Umfang des Armenrechtes im streitigen Verfahren und über die Berichtigung der baren Auslagen, welche mit der Verhängung der Curatel über wahn- und blödsinnige, oder mit der Anordnung der Fortdauer der Vormundschaft über volljährig gewordene vermögenslose Personen verbunden sind RGBl 110/1853 8. Febr. 36 28. Juni 649
Verordnung der Ministerien der Finanzen und der Justiz, wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich, wodurch mehrere Zweifel über die Anwendbarkeit der Verordnung vom 2. April 1852, Nr. 86 des Reichs-Gesetz-Blattes, wegen der Gebühren für Notariats-Acte und Notariats-Beurkundungen im lombardisch-venetianischen Königreiche gelöset werden RGBl 111/1853 12. Juni 36 28. Juni 650
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, über die Zollbehandlung des in Oel eingelegten Thunfisches RGBl 112/1853 14. Juni 36 28. Juni 651
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, hinsichtlich der Gebührenfreiheit der Prüfungs-Zeugnisse über den unteren Realschul-Unterricht RGBl 113/1853 15. Juni 36 28. Juni 652
Verordnung des Justizministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß auf die vor den k. k. Polizeibehörden zu Stande kommenden und von denselben beurkundeten Vergleiche, wie auf gerichtliche Vergleiche, nach Maßgabe der in jedem Kronlande wirksamen Civil-Proceß-Ordnung, die gerichtliche Execution zu ertheilen sei RGBl 114/1853 18. Juni 36 28. Juni 652
Erlaß des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, giltig für alle Kronländer, über die zwischen Oesterreich und Württemberg vereinbarte Ausdehnung der Freizügigkeit der gegenseitigen Vermögens-Exportationen auch auf die Vermögens-Ausfuhr aus und nach Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat RGBl 115/1853 21. Juni 36 28. Juni 653
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, die Militärgränze, die Stadt Triest, und denjenigen Theil Siebenbürgens, welcher zur griechisch-nichtunirten Diöcese von Arad gehört, wodurch im Einvernehmen mit dem Armee-Ober-Commando die Aufhebung der Syngelia kundgemacht wird RGBl 116/1853 21. Juni 36 28. Juni 653
Verordnung des Armee-Ober-Commando und der Ministerien der Finanzen und des Innern, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, der gefürsteten Grafschaft Tirol und der Militärgränze, die Gebühren der zur Eintreibung der directen Steuer verwendeten Militär-Executions-Mannschaft betreffend RGBl 117/1853 25. Juni 36 28. Juni 654
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien mit Slawonien, und für die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, in Absicht auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Zoll- und Controlverfahrens der ausübenden Aemter und auf die Erleichterung des Verkehres RGBl 118/1853 24. Juni 37 4. Juli 657
Kaiserliche Verordnung, womit das niederösterreichische Hohlmaß in dem Königreiche Ungarn, in der Wojwodschaft Serbien und im Temeser Banate als gesetzliches Maß erklärt wird RGBl 119/1853 8. Juni 38 7. Juli 699
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Kommando, Section III, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch bestimmt wird, daß in Zukunft die neu in die Armee eintretenden Oberärzte nicht mehr durch Assentirung in den Militärverband aufzunehmen, sondern mittelst Verordnung in Stand und Gebühr zu nehmen sind RGBl 120/1853 15. Juni 38 7. Juli 700
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, Section III, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 21. Juni 1853, die bisherigen Gage-Carenz-Vorschriften für das k. k. Militär aufgehoben, und neue Bestimmungen über die Dienst- und Charakter-Taxen des k. k. Militärs angeordnet werden RGBl 121/1853 24. Juni 38 7. Juli 701
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, über die Behandlung der, bei Streitigkeiten über die Giltigkeit oder Trennung der Ehe und über die Scheidung von Tisch und Bett, worüber in der Hauptsache die geistlichen Gerichte zu entscheiden haben, vorkommenden, vor die bürgerlichen Gerichtsbehörden gehörigen Nebenpuncte RGBl 122/1853 26. Juni 38 7. Juli 702
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch in Folge Allerhöchster Anordnung vom 25. Juni 1853 bestimmt wird, daß dem deutschen Ritterorden das Abhandlungsrecht über das freieigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester, auch künftig gewahrt bleibe RGBl 123/1853 27. Juni 38 7. Juli 703
Verordnung des Armee-Ober-Commando und der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 20. Juni 1853 angeordnet wird, daß die Verurtheilung wegen eines Verbrechens zum schweren Kerker auch den Verlust jener Genüsse nach sich ziehe, welche Invaliden oder überhaupt ausgediente Soldaten aus öffentlichen oder Privat-Stistungen beziehen RGBl 124/1853 30. Juni 38 7. Juli 704
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, wegen Zollbehandlung der Paradiesäpfel (Solanum Lycopersicum) RGBl 125/1853 1. Juli 38 7. Juli 704
Postvertrag zwischen Oesterreich und Spanien RGBl 126/1853 30. April 39 11. Juli 705
Verordnung des Ministeriums des Innern und der obersten Polizeibehörde, womit dem Landespräsidenten in Krakau für das, der dortigen Landesregierung zugewiesene Gebiet in Preß-Angelegenheiten der, den Statthaltern zustehende Wirkungskreis eingeräumt wird RGBl 127/1853 7. Juli 40 11. Juli 713
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für die Königreiche Ungarn, Kraatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, betreffend die Nachsicht der, vor dem 1. September 1852 rechtskräftig verhängten Strafverschärfungen, soweit dieselben in dem Strafgesetze vom 27. Mai 1852 nicht gestattet sind RGBl 128/1853 9. Juli 40 11. Juli 713
Kaiserliches Patent, wirksam für Siebenbürgen, wodurch für dieses Großfürstenthum eine neue Vorschrift über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechts-Angelegenheiten (Civil-Jurisdictionsnorm) erlassen und bestimmt wird, daß von dem, insbesondere kundzumachenden Tage angefangen, an welchem die neu zu organisirenden Bezirksämter und die übrigen Gerichtsbehörden in diesem Kronlande ihre Thätigkeit beginnen werden, sämmtliche Gerichtsbehörden daselbst die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszuüben haben RGBl 129/1853 3. Juli 41 13. Juli 715
Kaiserliches Patent, wirksam für Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Salizien und Lodomerien, Krakau, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg, Bukowina, Tirol mit Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska, und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, wodurch die Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte festgesetzt werden RGBl 130/1853 5. Juli 42 14. Juli 737
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, und das Großfürstenthum Siebenbürgen, wodurch der §. 32 des kaiserlichen Patentes vom 29. November 1852, Nr. 247 des Reichs-Gesetz-Blattes, und der §. 31 des kaiserlichen Patentes vom 29. Mai 1853, Nr. 100 des Reichs-Gesetz-Blattes, erläutert wird RGBl 131/1853 16. Juli 43 20. Juli 747
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, wodurch für diese Kronländer eine provisorische Concurs-Ordnung eingeführt und vom 1. September 1853 in Wirksamkeit gesetzt wird RGBl 132/1853 18. Juli 43 20. Juli 748
Kaiserliches Patent, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, das Großfürstenthum Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, mit Ausschluß der Militärgrenze, wodurch vom 1. Mai 1853 an, in diesen Kronländern das allgemeine österreichische Mauthsystem auf Aerarial-Straßen, Brücken und Ueberfahrten eingeführt wird RGBl 133/1853 10. Febr. 44 22. Juli 803
Verordnung des Justizministeriums, giltig für den Gerichtsbezirk Sechshaus, wodurch die Vorschriften der für Wien bestehenden Ausziehordnung auch im Gerichtsbezirke Sechshaus wirksam erklärt werden RGBl 134/1853 11. Juli 44 22. Juli 813
Erlaß des Justizministeriums, womit für die Kronländer Galizien mit Krakau und die Bukwina, die Bestimmung, daß bis zur Einführung der neuen Justiz- und politischen Behörden, zur Aufnahme in die Justizpraxis der Nachweis über die judicielle Staatsprüfungs-Abtheilung genüge, kundgemacht wird RGBl 135/1853 11. Juli 44 22. Juli 813
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, wodurch die Vollzugsvorschrift zu dem kaiserlichen Patente vom 10. Februar 1853 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 133) wegen Einführung des allgemeinen österreichischen Mauthsystemes auf Aerarial-Straßen, Brücken und Ueberfahrten in den Königreichen Ungarn, Kroatien, Slawonien, dem Großfürstenthume Siebenbürgen, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate erlassen und kundgemacht wird RGBl 136/1853 12. Juli 44 22. Juli 813
Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels-, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, das Großfürstenthum Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, betreffend die in diesen Ländern bestehenden Privatmäuthe RGBl 137/1853 12. Juli 44 22. Juli 815
Verordnung des Finanzministeriums, die Aufhebung einiger Nebenzoll-Aemter zweiter Classe und Abzüglerstationen in Böhmen betreffend RGBl 138/1853 13. Juli 44 22. Juli 816
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Anweisung und Einstellung der Bezüge der Staatsdiener RGBl 139/1853 14. Juli 44 22. Juli 816
Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und der obersten Polizeibehörde, enthaltend das Verbot des Einwanderns von Handwerksgesellen und den ihnen gleichzustellenden Fabriksarbeitern in die Schweiz RGBl 140/1853 17. Juli 44 22. Juli 817
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für sämtliche Kronländer, außer Dalmatien, betreffend die Bestimmung der Verbrauchsabgabe von Zucker aus Rüben RGBl 141/1853 22. Juli 45 1. August 819
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, über die Zollbehandlung der Entwässerungs-Röhren RGBl 142/1853 23. Juli 45 1. August 820
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, über die Stämpelbehandlung der im Inlande zahlbaren, der Scala I unterliegenden Wechsel, wenn sie zu der festgesetzten Verfallszeit wegen Zahlung nicht präsentirt wurden RGBl 143/1853 23. Juli 45 1. August 820
Verordnung des Ministeriums des Innern, giltig für Siebenbürgen, vom Zeitpuncte der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den zur Schließung einer giltigen Juden-Ehe erforderlichen politischen Consens RGBl 144/1853 25. Juli 45 1. August 821
Verordnung des Finanzministeriums, womit das Verfahren vorgezeichnet wird, gegen dessen Beobachtung, die mit dem Artikel 92 der österr eichisch-sächsischen Uebereinkunft vom 31. December 1850 für das Zollverfahren beim Austritte von Ausfuhr- und Durchfuhrsendungen im Eisenbahnverkehre über Bodenbach zugestandene Erleichterung mit 1. September 1853 in Wirksamkeit zu treten hat RGBl 145/1853 26. Juli 45 1. August 822
Erlaß des Finanzministeriums, an sämmtliche Finanz-Landesdirectionen, Steuerdirectionen und an das Landespräsisidium des Krakauer Regierungs-Bezirkes, wodurch mehrere Bestimmungen über die Abhaltung der Casseprüfungen für die Bewerber um Anstellungen bei den, dem Finanzministerium unterstehenden Staatshauptcassen, Landeshauptcassen und Sammlungscassen angeordnet werden RGBl 146/1853 18. Juli 46 3. August 825
Verordnung der Ministerien des Handels und der Justiz-, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, Dalmatiens, Tirols, der Stadt Krakau mit deren ehemaligem Gebiete und der Militärgränze, wodurch angeordnet wird, daß in dem Falle, wenn Handelsleute, welche eine protokollirte Firma führen, die zeitliche Einstellung ihres Geschäftsbetriebes anzeigen, die Firma in dem Mercantilprotokolle zu löschen, und die Wiederaufnahme des Betriebes dort, wo bei dem Antritte des Befugnisses eine Fondsausweisung vorgeschrieben ist, nur gegen vorläufige Anzeige an die in Gewerbssachen zuständige politische Behörde und gegen neuerliche Fondsausweisung gestattet ist RGBl 147/1853 24. Juli 46 3. August 827
Erlaß der Ministerien der Finanzen und der Justiz, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, über den Sinn des §. 8 der Verordnung vom 23. März 1852 und über die Fragen, ob der §. 1 der Bestimmungen zu dem Unterrichte über die formelle Geschäftsbehandlung und die Verrechnung der unmittelbaren Gebühren mit dieser Verordnung im Einklange stehe, dann welche Documente und Beweismittel über Nachlaß-Passiven zum Zwecke der Gebührenbemessung als glaubwürdig anzunehmen seien RGBl 148/1853 25. Juli 46 3. August 827
Erlaß des Ministeriums des Aeußern, giltig für alle Kronländer, über die zwischen Oesterreich und Hannover vereinbarte Ausdehnung der Freizügigkeit bei gegenseitigen Vermögens-Exportationen aus und nach Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banate RGBl 149/1853 27. Juli 46 3. August 830
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, für die Wojwodschaft Serbien, das Temeser Banat und die Militärgränze und das Küstengebiet, über die Dauer der Giltigkeit der zum Bezuge von ausländischem Tabak erforderlichen Bewilligung und der zollämtlichen Ausfertigungen über den vorschriftsmäßigen Bezug RGBl 150/1853 28. Juli 46 3. August 831
Kaiserliches Patent, womit für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, eine neue Strafproceß-Ordnung erlassen, und bestimmt wird, daß der Tag, an welchem dieselbe in den einzelnen Kronländern in Wirksamkeit zu treten hat, nachträglich festgesetzt werden wird RGBl 151/1853 29. Juli 47 5. August 833
Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Bemessung des Ausfuhrzolles für gemeines Holz bei der Ausfuhr aus dem Banater Militärgränzgebiete RGBl 152/1853 27. Juli 48 11. August 955
Verordnung des Justizministeriums, wodurch für die Hauptstadt Prag die Stunden zur Aufnahme der Wechsel-Proteste Mangels Zahlung festgesetzt werden RGBl 153/1853 30. Juli 48 11. August 955
Erlaß des Ministers für Cultus und Unterricht, wirksam für alle Kronländer, womit die Bedingungen festgesetzt werden, unter welchen vom Studienjahre 1853-54 an, approbirte Wundärzte und Magisters der Chirurgie, den medicinischen Doctorsgrad erlangen können RGBl 154/1853 31. Juli 48 11. August 956
Justizministerial-Erlaß, wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich, über die Verpflichtung der Hypothekarverwahrer die beiden, von jedem Hypothekenwerber zu überreichenden, Inscriptions-Noten vor deren Einzeichnung in das Hypothekenbuch mit einander zu vergleichen RGBl 155/1853 1. August 48 11. August 956
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an sämmtliche Länder-Chefs und an die Universitäten zu Wien, Prag, Lemberg, Krakau, Olmütz, Gratz und Innsbruck, über die Verlängerung der Wirksamkeit des provisorischen Gesetzes über die Organisation der akademischen Behörden RGBl 156/1853 2. August 48 11. August 957
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, einige Aenderungen in der Verzinsung und Umwechslung der dreiperzentigen Staats-Centralcasse-Anweisungen betreffend RGBl 157/1853 3. August 48 11. August 957
Verordnung des Finanzministeriums, die Aufhebung der Nebenzoll-Aemter zweiter Classe Großee, Krautenwalde und Schmolkau in Schlesien betreffend RGBl 158/1853 6. August 48 11. August 958
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das Königreich Ungarn, das Großfürstenthum Siebenbürgen, das Königreich Kroatien und Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, womit in Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Juli 1853, die, auf Grundlage des Allerhöchsten Patentes vom 13. März 1813, beruhenden, gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung und Handhabung des Lotto-Gefälles auf diejenigen Theile des Staatsgebietes, in denen das Lotto-Gefäll gesetzlich noch nicht eingeführt ist, ausgedehnt werden RGBl 159/1853 20. Juli 49 16. August 959
Erlaß des Justizministeriums, giltig für alle diejenigen Kronländer, in welchen die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Eherecht Wirksamkeit haben, über die Behandlung der, von Personen israelitischen Glaubens geschlossenen Ehen, nach erfolgtem Ueber tritte beider Ehegatten zur christlichen Religion RGBl 160/1853 8. August 49 16. August 971
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an das General-Gouvernement des lombardisch-venetianischen Königreiches, über die Auflösung der unter dem Namen der Facultätscollegien an den Universitäten zu Padua und Pavia bestehenden Doctorencollegien RGBl 161/1853 8. August 49 16. August 972
Verordnung des Ministeriums des Innern, des Armee-Ober-Commando, des Justizministeriums und der obersten Polizeidehörde, betreffend die Aufhebung des Belagerungszustandes in Wien, in Prag, und in den böhmischen Festungen Königgrätz, Theresienstadt und Josephstadt RGBl 162/1853 16. August 50 17. August 973
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Salzburg, Böhmen, Mähren, Tirol, Schlesien, Steiermark, Kärnthen und Krain, das Gebiet der Stadt Triest, Istrien, Görz und Gradiska, über die Amtsgewalt der politischen und Polizeibehörden in Vollstreckung von Verfügungen und Erkenntnissen und in Wahrung ihres Amtsansehens RGBl 163/1853 14. August 51 17. August 975
Circular-Verordnung des Armee-Ober-Commando, III. Section, mit der Einführung der, mit dem Kriegsministerial-Rescripte A. 5258, vom 24. October 1850 (Militär-Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Stück XX) zur Benützung bei Versendung militär-verpflegsämtlicher Gegenstände mittelst der Eisenbahn vorgezeichneten Frachtbriefe, für alle Gattungen ärarischer Militärgüter RGBl 164/1853 2. August 52 18. August 977
Verordnung des Ministers des Innern, womit im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz, dem Armee-Ober-Commando und der obersten Polizeibehörde die mit dem Allerhöchsten Handschreiben vom 13. August 1853 Allergnädigst erlassenen Bestimmungen zur Regelung des Belagerungsstandes im lombardisch-venetianischen Königreiche kundgemacht werden RGBl 165/1853 20. August 53 24. August 985
Erlaß des Justizministeriums, giltig für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg, mit Ausnahme jener Landestheile, in welchen der Codice die commereio Wirksamkeit hat, über die Führung der Handlungsprotokolle RGBl 166/1853 12. August 54 25. August 991
Erlaß des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, über die Feststellung des Begriffes der Kreuzbandsendungen, welchen eine Porto-Ermäßigung zusteht RGBl 167/1853 9. August 55 29. August 1001
Verordnung des Justizministeriums, zur Vermehrung der Competenz um Advocatenstellen in Böhmen außer der Hauptstadt RGBl 168/1853 19. August 55 29. August 1002
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, giltig für Wien und Prag, dann die böhmischen Festungen Königgrätz, Theresienstadt und Josephstadt, in Betreff der Wirksamkeit des Allerhöchsten Patentes vom 24. October 1852, und der Ministerial-Verordnung vom 29. Jänner 1853 in diesen Städten RGBl 169/1853 26. August 55 29. August 1002
Kaiserliche Verordnung, in Betreff der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen in der Militärgränze RGBl 170/1853 31. Juli 56 6. Sept. 1003
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer der, über die Art, auf welche die Gebühren von den Coupons der Prioritäts-Obligationen und Actien der Lloyd-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zu entrichten sind RGBl 171/1853 30. August 56 6. Sept. 1004
Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, über das dienstliche Verhältniß der Finanzbeamten, welche nach den Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Kreis- und Comitatsbehörden denselben für die Angelegenheiten der directen Besteuerung beigegeben werden RGBl 172/1853 31. August 56 6. Sept. 1005
Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen, in Betreff der Ausstellung von Steuer-Commissionen zur Bemessung der directen Steuern in erster Instanz in den Kronländern Krain, Kärnthen, Schlesien, Bukowing und Salzburg RGBl 173/1853 31. August 56 6. Sept. 1007
Kundmachung des Finanzministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, über die in Folge Allerhöchster Entschließung vom 27. April 1853, mit 1. November 1853 in Wirksamkeit tretende Einschränkung des Triester Freihafen-Gebietes und Einbeziehung des bisherigen Zoll-Ausschusses von Istrien, dann der quarnerischen Inseln in das allgemeine österreichische Zollgebiet RGBl 174/1853 30. August 57 12. Sept. 1009
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Gebührenfreiheit der Quittungen über Vergütungen der durch die Strafproceß-Ordnung gebotenen Leistungen RGBl 175/1853 2. Sept. 57 12. Sept. 1016
Kaiserliches Palent, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit die directen Steuern für das Verwaltungsjahr 1854 ausgeschrieben werden RGBl 176/1853 6. Sept. 58 13. Sept. 1017
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der obersten Polizeibehörde, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der nach §§. 27 und 32 der Preß-Ordnung in Verfall erklärten Druckschriften RGBl 177/1853 8. Sept. 59 14. Sept. 1019
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme von Tirol, dem lombardisch-venetianischen Königreiche, Dalmatien und dem Zoll-Ausschlusse von Brody, über die Besteuerung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten RGBl 178/1853 12. Sept. 59 14. Sept. 1020
Erlaß der Ministerien der Finanzen, des Innern und der obersten Polizeibehörde, wirksam, außer der Militärgränze, für die an der Zoll-Linie des österreichlischen Zollgebietes gelegenen Kronländer, über die Maßregeln zur Hintanhaltung des Schleichhandels RGBl 179/1853 12. Sept. 60 17. Sept. 1021
Erlaß der Ministerien des Innern und der Finanzen und der obersten Polizeibehörde, womit der Beginn der Wirksamkeit der, zur Hintanhaltung des Schleichhandels mit dem Erlasse vom 12. September 1853 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 179) getroffenen Maßregeln für die Lombardie, Tirol und Vorarlberg und das Küstenland auf den 1. November 1853 festgesetzt wird RGBl 180/1853 12. Sept. 60 17. Sept. 1024
Erlaß des Ministeriums des Innern, des Armee-Ober-Commando und des Finanzministeriums, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wegen Abänderung der Gebühr an Stallung und Wagen-Schoppen (Remisen) für die Officiere des Fuhrwesen-Corps RGBl 181/1853 14. Sept. 61 26. Sept. 1025
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, bezüglich der Gebühr von Unterhalts-Reversen, welche Candidaten, die in den Staatsdienst ireten wollen, beizubringen haben RGBl 182/1853 16. Sept. 61 26. Sept. 1026
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, in Betreff weiterer Erleichterungen des Zoll- und Control-Verfahrens RGBl 183/1853 17. Sept. 61 26. Sept. 1026
Erlaß des Ministeriums des Innern, des Armee-Ober-Commando und des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Behandlung der auf erste Art verheiratheten Soldatenweiber rücksichtlich der Unterkunft und der Verpflegung RGBl 184/1853 20. Sept. 61 26. Sept. 1041
Erlaß des Justizministeriums, womit für die Kronländer Galizien mit Krakau und Bukowina die, mit Allerhöchster Entschließung vom 4. August 1853, bis zur Erlassung der Vorschrift in Betreff der zum Justizdienste erforderlichen Prüfungen bewilligte Gleichstellung der drei Abtheilungen der theoretischen Staatsprüfung mit der bisherigen Auscultanten-Prüfung kundgemacht wird RGBl 185/1853 6. August 62 5. October 1043
Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Innern und des Armee-Ober-Commando, wirksam für alle Kronländer, in Betreff der Stämpelbehandlung der Protokolle über die Subarrendirungs-und Lieferungs-Behandlungen RGBl 186/1853 22. Sept. 62 5. October 1043
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch bestimmt wird, daß in dem Falle, wenn über das Vermögen eines Hausirers der Concurs eröffnet und derselbe bei der strafgerichtlichen Untersuchung nicht schuldlos befunden wird, die Strafgerichte von dem Erfolge der Untersuchung diejenige politische Behörde zu verständigen haben, welche die Bewilligung zum Hausirhandel ertheilt hat RGBl 187/1853 28. Sept. 62 5. October 1044
Erlaß des Finanzministeriums, an sämmtliche Finanz-Landes- und Steuer-Directionen, dann an die dem gedachten Ministerium unterstehenden Hauptcassen, in Absicht auf die für die Erlangung einer ersten Anstellung bei den Staatshaupt, Landeshaupt- und reinen Sammlungscassen erforderlichen Studien RGBl 188/1853 28. Sept. 62 5. October 1045
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit das Ausmaß für die, unter der Benennung „diritto d’alboraggio“ von gewissen Gattungen Schiffbauholzes festgesetzte Gebühr geändert wird RGBl 189/1853 25. Sept. 63 7. October 1047
Kaiserliche Verordnung, giltig für alle Kronländer, über die provisorische Wirksamkeit der, vor dem Jahre 1848 bestandenen, die Besitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften RGBl 190/1853 2. Oct. 63 7. October 1048
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für das lombardischvenetianische Königreich, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 25. September 1853 im genannten Königreiche der Beginn der Wirksamkeit der neuen Gerichte in Gemäßheit der Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852 auf den 2. November 1853 festgesetzt wird RGBl 191/1853 4. Oct. 63 7. October 1049
Verordnung der Ministerien des Aeußern und der Justiz, giltig für die Kronländer, in welchen das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen vom 27. Mai 1852 in Wirksamkeit steht, wodurch bekannt gemacht wird, daß die §§. 487 bis einschließlich 493, dann der §. 494, lit. a), des ebengedachten Strafgesetzes insbesondere auch auf Ehrenbeleidigungen, welche gegen Seine Majestät den König von Baiern, ferner gegen die bei dem k. k. österreichischen Hofe beglaubigten Gesandten und andere mit öffentlichem Charakter bekleidete Bevollmächtigte des baierischen Staates begangen werden, jedoch mit der Beschränkung in Anwendung zu kommen haben, daß ein strafgerichtliches Einschreiten immer nur auf Verlangen des beleidigten Theiles Platz greifen kann RGBl 192/1853 1. Oct. 64 11. October 1051
Verordnung des Justizministers, wirksam für die Kronländer Böhmen, Mähren und Schlesien, wodurch für diese Kronländer eine Vorschrift über die Aufkündigung und Räumung vermietheter Wohnungen und anderer Bestandtheile von Gebäuden erlassen wird RGBl 193/1853 3. Oct. 64 11. October 1052
Erlaß des Handelsministeriums, an die Statthalterei-Abtheilung für Ofen, mit welchem die Ausübung des Hausirhandels in den Städten Pesth, Ofen und Alt-Ofen untersagt wird RGBl 194/1853 3. Oct. 64 11. October 1057
Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Belgien, wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher RGBl 195/1853 16. Juli 65 14. October 1059
Erlaß des Ministers für Cultus und Unterricht, betreffend die Ueberwachung der Frequentation und der Verwendung der Hörer der Facultätsstudien an den Universitäten zu Wien, Prag, Lemberg, Krakau, Olmütz, Gratz, Innsbruck und Pesth RGBl 196/1853 31. August 66 15 October 1067
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, den Sprachunterricht an den Privat-Gymnasien in Siebenbürgen betreffend RGBl 197/1853 23. Sept. 66 15. October 1068
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht und des Armee-Ober-Commando, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slavonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat und die k. k. Militärgränze, über die Aufstellung von Kirchenvätern (Epitropen) zur Evidenzhaltung und Sicherstellung des Stammvermögens der griechisch nicht unirten Bisthümer RGBl 198/1853 5. Oct. 66 15. October 1069
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für alle Kronländer, wodurch im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern eine Norm bezüglich der Ausstellung der Diplome für Hebammen ertheilt wird RGBl 199/1853 5. Oct. 66 15. October 1073
Justizministerial-Verordnung, giltig für alle Kronländer, zur Erläuterung der Artikel 7 und 82 der Wechsel-Ordnung vom 25. Jänner 1850, Nr. 51 des Reichs-Gesetz-Blattes RGBl 200/1853 6. Oct. 66 15. October 1074
Verordnung der Ministerien des Innern und für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, giltig für das Königreich Ungarn, womit provisorische Bestimmungen über die Stellung der Baubehörden und über die Wirkungskreise im Baudienste festgesetzt werden RGBl 201/1853 10. Oct. 66 15. October 1074
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, die Hinausgabe von 5percentigen, auf der Saline Gmunden versicherten Partial-Hypothekar-Anweisungen mit einer sechsmonatlichen Verfallszeit innerhalb des für diese Anweisungen gegenwärtig festgesetzten Totalbetrages von 40 Millionen, betreffend RGBl 202/1853 13. Oct. 66 15. October 1705
Erlaß des General-Rechnungs-Directoriums, wegen Einsetzung einer, zur Ausübung der Rechnungs-Controle im Lande berufenen Staatsbuchhaltung für Ungarn RGBl 203/1853 18. Sept. 67 18. October 1077
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit die von Seiner k. k. Apostolischen Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 27. April 1852 Allerhöchst genehmigten Bestimmungen, über einige Maßregeln zur Verhinderung des Schleichhandels an der Seeküste, in Wirksamkeit gesetzt werden RGBl 204/1853 24. Sept. 67 18. October 1078
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und des Cultus, wirksam für alle Kronländer, über die Bedingungen, unter denen männliche großherzoglich-badensche Unterthanen in den österreichischen Staaten Ehen schließen dürfen RGBl 205/1853 9. Oct. 67 18. October 1082
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slavonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und das Großfürstenthum Siebenbürgen, wegen Ueberweisung der, wegen acius majoris potentiae noch im Laufe befindlichen Civilprocesse an die Strafgerichte RGBl 206/1853 9. Oct. 67 18. October 1083
Handels- und Zollvertrag zwischen Oesterreich und Preußen. RGBl 207/1853 19. Febr. 68 20. October 1085
Kundmachung des Ministers des Aeußern, betreffend die Accessionen der Herzogthümer Modena und Parma einerseits, und der vom 1. Jänner 1854 an, mit Preußen zollvereinten deutschen Staaten andererseits, zu dem Zoll- und Handelsvertrage zwischen Oesterreich und Preußen vom 19. Februar 1853, dann den Gebietsumfang, auf welchen dieser Vertrag vom 1. Jänner 1854 an Anwendung findet RGBl 208/1853 12. Oct. 68 20. October 1117
Kundmachung des Finanzministeriums, wodurch, in Folge Allerhöchster Ermächtigung, vom 1. November 1853 angefangen in Vorarlberg und dem zollgeeinten Fürstenthume Liechtenstein, die Einrichtungen des Zollvereines bezüglich der Organisation der Zollämter und der Gränzwache mit einigen Abänderungen probeweise eingeführt werden RGBl 209/1853 15. Oct. 69 21. October 1121
Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wodurch in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 26. Mai 1853, mehrere Verfügungen über den Gebrauch der Waffen durch die k. k. Finanzwache in jenen Gränzbezirken, wo die Einrichtungen des Zollvereines probeweise eingeführt werden, angeordnet und vorläusig im Gränzbezirke von Vorarlberg vom 1. November 1853 angefangen, in Wirksamkeit gesetzt werden RGBl 210/1853 15. Oct. 69 21. October 1131
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Ausfertigung von Empfangsscheinen über erhaltene Pflicht-Exemplare von Druckschriften durch die zu deren Bezug berechtigten Behörden und Anstalten RGBl 211/1853 8. Oct. 70 24. October 1135
Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium, wirksam für die Kronländer, in welchen das ungarische Privatrecht Geltung hatte, über die Anwendung des §. 57 des Gebührengesetzes vom 2. August 1850 auf die Allatur der Gattin und auf Erwerbungen während der Ehe, dann der Tarifpost 65 auf Verkäufe von Rottgründen RGBl 212/1853 12. Oct. 70 24. October 1136
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, betreffend die Verwendung bedruckter Papier-Abschnitte für den aus einem Wachssiegel bestehenden Verzollungs-Stämpel RGBl 213/1853 15. Oct. 70 24. October 1137
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für das gesammte allgemeine Zollgebiet, die Aufhebung der Nebenzollämter II. Classe, Spieglitz in Mähren, und Hruschau, Kreuzendorf, Großkunzendorf und Jakter, Vorstadt von Troppau, in Schlesien betreffend RGBl 214/1853 17. Oct. 70 24. October 1137
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, über den Ausfuhrzoll auf Schafwolle RGBl 215/1853 17. Oct. 70 24. October 1137
Erlaß des Ministers des Innern, womit die, mit Allerhöchster Entschließung vom 9. October 1853, genehmigte Uniformirungs-Vorschrift für die wirklichen Mitglieder der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien bekannt gegeben wird RGBl 216/1853 18. Oct. 70 24. October 1138
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Einberufung der verzinslichen Reichsschatzscheine von den Jahren 1852 und 1853, und die Hinausgabe unverzinslicher Reichsschatzscheine zu 1000 und 100 fl. RGBl 217/1853 11. Oct. 71 25. October 1139
Erlaß des Ministeriums des Innern, des Armee-Ober-Commando und des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Vergütung der Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge im Verwaltungsjahre 1854 RGBl 218/1853 23. Oct. 71 25. October 1140
Verordnung des Justizministeriums, geltend für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die thunlichste Vermeidung der Beiziehung der Professoren der medicinischen Facultäten als Sachverständige zu strafgerichtlichen Untersuchungen RGBl 219/1853 21. Oct. 72 28. October 1143
Erlaß der Ministerien des Innern und der Finanzen, dann des Armee-Ober-Commando, giltig für Siebenbürgen, Bestimmung der Länge der Meile bei der Vergütung der Vorspann RGBl 220/1853 26. Oct. 72 28. October 1144
Verordnung der Ministerien des Aeußern, der Justiz und der Finanzen, womit in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. September 1853 Strafbestimmungen für Uebertretungen der Zollgesetze der Staaten des deutschen Zollvereines festgesetzt werden RGBl 221/1853 24. Oct. 73 29. October 1145
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das lombardischvenetianische Königreich, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 24. October 1853 die zeitweise Aufhebung des Einfuhrzolles für den in das lombardischvenetianische Königreich eingehenden Waizen, Mais und Hafer bis Ende December 1853 festgesetzt wird RGBl 222/1853 26. Oct. 73 29. October 1147
Erlaß des Finanzministeriums, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, wirksam für alle Kronländer, über die Anwendung der Tarifpost 103 der Gebührengesetze vom 9. Februar und 2. August 1850 RGBl 223/1853 24. Oct. 74 3. Nov. 1149
Erlaß des Finanzministeriums im Einverständnisse mit dem Justizministerium, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Gebührenpflicht der Erkenntnisse über Incidenzstreite ohne Unterschied der Form der richterlichen Entscheidung RGBl 224/1853 24. Oct. 74 3. Nov. 1150
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Lombardie und Venedig, womit die Allerhöchst genehmigten Grundsätze über die künftige Einrichtung der Steuerämter und die Feststellung ihres Personal- und Besoldungsstandes kundgemacht werden RGBl 225/1853 25. Oct. 74 3. Nov. 1150
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle im allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, über die Aufhebung der Nebenzollämter II. Classe Kaniow und Jézor RGBl 226/1853 27. Oct. 74 3. Nov. 1152
Verordnung des Finanzministeriums, über die Aufhebung des Waaren-Control-Amtes zu Landek in Tirol RGBl 227/1853 29. Oct. 74 3. Nov. 1152
Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, über das Verfahren der Militär-Commandanten in Fällen von Ehrenbeleidigungen, welche von Personen, die der Civil-Jurisdiction unterstehen, an Soldaten vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts verübt werden RGBl 228/1853 27. Oct. 75 9. Nov. 1153
Verordnung des Justizministers, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem General-Rechnungs-Directorium, wirksam für das Königreich Galizien und Lodomerien, das Großherzogthum Krakau und Herzogthum Bukowina, das lombardisch-venetianische Königreich und das Königreich Dalmatien, womit die Verordnung vom 11. Juni 1851, Nr. 150 des Reichs-Gesetz-Blattes, in Bezug der Behandlung von Beschwerden gegen die buchhalterische Adjustirung von Reise-Particularien, auch auf diese Kronländer ausgedehnt wird RGBl 229/1853 2. Nov. 75 9. Nov. 1154
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Bestimmung hinsichtlich der im Finanzministerial-Erlasse vom 9. März 1852 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 62) erwähnten Vermögens-Uebertragungen von Todeswegen RGBl 230/1853 3. Nov. 75 9. Nov. 1154
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für Siebenbürgen, wornach für Vermögens-Uebertragungen von Todeswegen, welche nach dem 31. August 1853 erfolgen, die Bestimmungen des Absatzes IX des Kundmachungs-Patentes zum Gebührengesetze vom 2. August 1850 und der Finanzministerial-Erlaß vom 9. März 1852 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 63) außer Wirksamkeit getreten sind RGBl 231/1853 3. Nov. 75 9. Nov. 1155
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für den ganzen Umfang des Reiches, womit die Wirksamkeit der Bestimmungen über einige Maßregeln zur Verhinderung des Schleichhandels an der Seeküste bis zum 1. December l. J. aufgeschoben wird RGBl 232/1853 5. Nov. 75 9. Nov. 1155
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle im österreichischen Zollverbande stehenden Länder, in Betreff einiger Aenderungen in den Befugnissen der im inneren Zollgebiete aufgestellten Hauptzoll-Aemter und einiger damit zusammenhängenden Vorschriften RGBl 233/1853 1. Nov. 76 11. Nov. 1157
Kaiserliches Patent, betreffend die Durchführung der Grundentlastung im Herzogthume Bukowina RGBl 234/1853 23. Oct. 77 24. Nov. 1161
Verordnung des Ministeriums des Innern, über die zur Durchführung der Grundentlastung im Herzogthume Bukowina zu bestellenden Organe und das von ihnen einzuhaltende Verfahren RGBl 235/1853 12. Nov. 77 24. Nov. 1180
Kaiserliches Patent, wirksam für die Königreiche Galizien und Lodomerien, das Großherzogthum Krakau und das Herzogthum Bukowina, über die in diesen Kronländern zu errichtenden Grundentlastungsfonde RGBl 236/1853 29. Oct. 78 24. Nov. 1201
Kaiserliches Patent, wirksam für die Königreiche Galizien und Lodomerien, das Großherzogthum Krakau und das Herzogthum Bukowina, über das Verfahren der Gerichtsbehörden rücksichtlich der Zuweisung der Capitals-Entschädigung für die in Folge der Grundentlastung aufgehobenen oder abzulösenden Bezüge RGBl 237/1853 8. Nov. 78 24. Nov. 1209
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, wirksam für die Königreiche Galizien und Lodomerien, das Großherzogthum Krakau und das Herzogthum Bukowina, mit welcher im Nachhange des §. 6 des Allerhöchsten Patentes vom 29. October 1854 die näheren Bestimmungen über die Tilgung der zur Last der Verpflichteten ermittelten Grundentlastungs-Schuldigkeiten erlassen werden RGBl 238/1853 12. Nov. 78 24. Nov. 1223
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle im allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, wodurch die Nebenzollämter II. Classe: Wernstein, Pyrawang, Kasten und Schüldorf, dann die Bolletirungsstation Innleithen im Lande ob der Enns, sowie das Nebenzollamt II. Classe zu Sinzenheim im Herzogthume Salzburg vom 1. Jänner 1854 angefangen aufgehoben werden RGBl 239/1853 9. Nov. 79 26. Nov. 1229
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien und für die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, wodurch für diese Kronländer die besonderen Vorschriften über die Bestrafung der Vergehen gegen Pest-Anstalten erlassen werden RGBl 240/1853 10. Nov. 79 26. Nov. 1229
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für alle Kronländer, betreffend die Oeffentlichkeits-Erklärung der Rechtsakademie der Evangelischen helvetischer Confessson zu Debreczin RGBl 241/1853 15. Nov. 79 26. Nov. 1233
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, die Aufhebung des Nebenzollamtes II. Classe Meinesgrün betreffend RGBl 242/1853 19. Nov. 79 26. Nov. 1234
Kaiserliche Verordnung, womit das niederösterreichische Maß und Gewicht, in dem Civil-Verwaltungsgebiete der Königreiche Kroatien und Slawonien, als gesetzliches Maß und Gewicht erklärt wird RGBl 243/1853 11. Nov. 80 2. Dec. 1235
Kaiserliche Verordnung, in Betreff der Berggerichtsbarkeit in der Militärgränze RGBl 244/1853 17. Nov. 80 2. Dec. 1236
Erlaß des handelsministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, wodurch vorgeschrieben wird, daß vom 1. Mai 1854 überall da, wo das Wiener Ellenmaß nicht ohnehin als das gesetzliche erklärt ist, die Anwendung desselben jedem gewerbsmäßigen Verkäufer von Schnittwaaren zur Pflicht gemacht wird, in soferne es der Käufer verlangt RGBl 245/1853 18. Nov. 80 2. Dec. 1238
Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die näheren Bestimmungen über die Vollziehung der Strafbestimmungen für Uebertretungen der Zollgesetze der Staaten des deutschen Zollvereines RGBl 246/1853 21. Nov. 80 2. Dec. 1239
Erlaß des Handelsministeriums, betreffend die Allerhöchst angeordnete Auflösung der bisher bestandenen General-Direction für Communicationen RGBl 247/1853 23. Nov. 80 2. Dec. 1240
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das lombardischvenetianische Königreich, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 21. November 1853 die Aufhebung des Einfuhrzolles für den in das lombardisch-venetianische Königreich eingehenden Weitzen, Mais und Hafer bis Ende März 1854 ausgedehnt wird. RGBl 248/1853 27. Nov. 80 2. Dec. 1240
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Erzherzogthumes Oesterreich unter der Enns RGBl 249/1853 25. Nov. 81 2. Dec. 1241
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns RGBl 250/1853 25. Nov. 82 3. Dec. 1259
Kaiserliches Patent, wirksam für das Großfürstenthum Siebenbürgen, womit für dieses Kronland eine neue Advocaten-Ordnung erlassen und vom 1. Jänner 1854 an in Wirksamkeit gesetzt wird RGBl 251/1853 10. Oct. 83 5. Dec. 1269
Erlaß des Ministers für Cultus und Unterricht, wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 8. November 1853, ein neuer Lehrplan für das Magisterium der Pharmacie an den Universitäten in Wien, Prag, Pesth und Krakau, und nach eben diesem Lehrplane das pharmaceutische Studium an den Universitäten in Gratz, Innsbruck und Lemberg eingeführt wird RGBl 252/1853 27. Nov. 84 6. Dec. 1287
Verordnung der Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Cultus und Unterrichts, wirksam für die Kronländer Oesterreich ob und unter Enns, Salzburg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol und Vorarlberg, Görz, Gradiska, Istrien und Triest, über den Umfang der, den Staatsbuchhaltungen durch die Verordnung vom 8. November 1850 bei der Einhebung und Verrechnung der Normalschul-Fondsbeiträge zugewiesenen Controle und über die Einrichtung der, von den Gerichten den Staatsbuchhaltungen dießfalls mitzutheilenden halbjährigen Verzeichnisse RGBl 253/1853 28. Nov. 84 6. Dec. 1294
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländern, die Aufhebung der Nebenzollämter II. Classe Schenkenhahn, Friedrichsthal, Liebenau und Petersdorf bei Senftenberg betreffend RGBl 254/1853 28. Nov. 84 6. Dec. 1296
Verordnung des Justizministeriums, zur Erläuterung der kaiserlichen Verordnung vom 16. März 1851, Nr. 67 des Reichs-Gesetz-Blattes, wegen Ausfertigung von Landtafel- oder Grundbuchs-Auszügen und Abschriften von den, in die Urkundenbücher der Landtafel und Grundbücher eingetragenen oder in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden RGBl 255/1853 30. Nov. 84 6. Dec. 1296
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das Großherzogthum Krakau, über den Vollzug der Erkenntnisse und Executions-Bewilligungen anderer österreichischer Gerichtsbehörden in dem Großherzogthume Krakau RGBl 256/1853 30. Nov. 84 6. Dec. 1297
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, über Erleichterungen in der Verfassung der Waarenerklärungen für die Güteranweisung oder Durchfuhr und in der Behandlung der in der Durchfuhr vorkommenden Fahrpostsendungen RGBl 257/1853 29. Nov. 85 9. Dec. 1299
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, über die Anlegung, Bewahrung, Untersuchung und Abnahme des ämtlichen Waarenverschlusses RGBl 258/1853 29. Nov. 85 9. Dec. 1300
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, in Betreff der Anwendung der Tarifpost 103 I. D. des Gebührengesetzes vom 9. Februar und 2. August 1850 RGBl 259/1853 1. Dec. 85 9. Dec. 1305
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, Verbot der Waffen-Ausfuhr nach Bosnien und den übrigen türkischen Provinzen RGBl 260/1853 5. Dec. 85 9. Dec. 1306
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete RGBl 261/1853 6. Dec. 86 10. Dec. 1307
Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle in dem allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, den mit der Allerhöchsten Entschließung vom 5. December 1853 genehmigten neuen Zolltarif betreffend RGBl 262/1853 8. Dec. 87 14. Dec. 1313
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle im allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, betreffend die Vollziehung des mit der Allerhöchsten Entschließung vom 5. December 1853 genehmigten Zolltarifes RGBl 263/1853 8. Dec. 87 14. Dec. 1409
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des lombardischvenetianischen Königreiches, des Königreiches Dalmatien, der Gefürsteten Grasschaft Tirol und Vorarlberg, der Stadt Krakau und ihres ehemaligen Gebietes, dann der Militärgränze, über die Fortführung der Firmen verstorbener Handelsleute durch deren Witwen RGBl 264/1853 4. Dec. 88 20. Dec. 1415
Erlaß des handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, wirksam für alle Kronländer, außer der Militärgränze, über die Entrichtung der, mit der Verordnung vom 3. November 1852 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 220) vorgeschriebenen Agentie-Gebühren RGBl 265/1853 12. Dec. 88 20. Dec. 1416
Kaiserliche Verordnung den Uebertritt gedienter Unterofficiere und Gemeine in Civil-Anstellungen betreffend RGBl 266/1853 19. Dec. 89 23. Dec. 1417
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, womit angeordnet wird, daß die durch das Gesetz vom 9. Februar und 2. August 1850 festgesetzte Gebühr von Dividenden oder Zinsen-Anweisungen (Coupons) und von Quittungen über Actien-Dividenden unmittelbar zu entrichten ist RGBl 267/1853 15. Dec. 90 31. Dec. 1425
Verordnung des Justizministeriums, wodurch die für die Stadt Pesth bereits bestellten Wechselnotare bis auf weitere Verfügung Wechselproteste auch in Ofen aufzunehmen ermächtiget werden RGBl 268/1853 20. Dec. 90 31. Dec. 1426
Verordnung des Ministeriums des Innern, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, in Betreff des Concurrenz-Maßstabes zu den Landesbezirks- und Gemeinde Zuschlägen von den einer Bergfrohne unterliegenden Gewerken RGBl 269/1853 21. Dec. 90 31. Dec. 1426
Verordnung des Finanzministeriums, die Erhebung des Commercial-Zollamtes zu Asch zum Hauptzollamte II. Classe betreffend RGBl 270/1853 23. Dec. 90 31. Dec. 1427
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die Wojwodschaft Serbien und das Temeser Banat, mit Einschluß der Militärgränze und dem Küstengebiete, betreffend die Erhöhung der Licenzgebühr für den Tabakbau zum eigenen Gebrauche RGBl 271/1853 24. Dec. 90 31. Dec. 1427
Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für Dalmatien, die zeitweise Aufhebung des Einfuhrzolles und des Dazio consumo für das in das Königreich Dalmatien eingehende Getreide, mit Ausnahme von Reis, dann für das daselbst eingehende Mehl und für alle Hülsenfrüchte bis Ende Juli 1854 betreffend RGBl 272/1853 24. Dec. 90 31. Dec. 1427