27.05.2024: Die Beilagen 880-1200 der XIII. Gesetzgebungsperiode sind online!
21.05.2024: Die Jahre 1945-1948 sind online!
03.05.2022: Die Jahre 1796-1800, 1804-1805, 1807-1813, 1815-1848, 1853-1859, 1864-1865, 1867-1870 sind online!
08.03.2022: Die Jahre 1945 bis 1949 sind online!
22.10.2021: Das Jahr 1950 ist online!
11.10.2021: Die 1.-4. und 21.-24. Gesetzgebungsperioden (1920-1934, 2000-2012) sind online, die 20. Gesetzgebungsperiode (1999) wurde ergänzt.
Die Stenographischen Protokolle des Kärntnerischen Landtages 1953-1975, 1984-1988 (18.-22. und 25. Gesetzgebungsperiode) sind online.
Das Amtsblatt des österreichischen Finanzwesens/Finanzverwaltung 1956-1999 ist online.
Über Jahrhunderte hinweg galten Brieftauben als zuverlässiges Kommunikationsmittel zur Übermittlung von Nachrichten. Ihre Fähigkeit, auch über große Entfernungen hinweg präzise zu ihrem Herkunftsort zurückzufinden, machte sie insbesondere für militärische und sicherheitsrelevante Zwecke bedeutsam. Diese Bedeutung blieb auch den staatlichen Stellen nicht verborgen. Auf ALEX finden sich zum 20. Jahrhundert zahlreiche gesetzliche Regelungen zur Haltung, Zucht und zum Einsatz von Brieftauben.
Die Verordnungen spiegeln sowohl militärische Entwicklungen als auch zeitgenössische Ängste vor Spionage und unkontrollierter Kommunikation wider. Während die Brieftaubenzucht einerseits als Hobby verbreitet war, unterlag sie andererseits einer zunehmenden staatlichen Kontrolle, insbesondere in Kriegszeiten.
So legte eine Verordnung im Landesgesetzblatt für Bosnien und Herzegowina, Nr. XX aus dem Jahr 1914 fest, dass Brieftauben nur mit Bewilligung des Armeeinspektors gehalten und bei einer Bezirksbehörde angemeldet werden sollten (vgl. S. 308). Auch ihr Transport war den Militärbehörden vorbehalten (ebd.). Bei Zuwiderhandlung drohte eine Geldstrafe von 200 Kronen (ebd.).
Im Bundesgesetzblatt von 1937, Nr. 123 wurde die Züchtung und Haltung von Brieftauben auf Vereine beschränkt, die den Bestimmungen des Vereinsrechts entsprachen (vgl. S. 484). Zur Züchtung, Haltung und Schulung von Brieftauben waren ausschließlich Personen berechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen oder über eine ausdrückliche Genehmigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügten (ebd.). Auch das Entsenden der Brieftauben war nur befugten Personen erlaubt und hatte in Abstimmung mit dem Bundesministerium zu erfolgen (ebd.). Ergänzend wurde die Kennzeichnung der Tiere mittels eines geschlossenen Fußrings am rechten Fuß mit korrektem Jahrgang vorgeschrieben (vgl. BGBl. 1937, Nr. 176, S. 847). Tauben ohne Ring oder mit beschädigten Ringen durften nur nach vorheriger Genehmigung gehalten werden (ebd.).
Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im Jahr 1938 verschärfte sich unter dem nationalsozialistischen Regime die gesetzliche Kontrolle über die Brieftaubenhaltung weiter. Die Kennzeichnung der Herkunft der Tauben mittels eines verschlossenen, nicht dehnbaren Fußrings wurde nun ausnahmslos vorgeschrieben, sowie die gemeinsame Haltung mit anderen Taubenarten untersagt (vgl. GBlÖ 1939, Nr. 306, S. 930). Auch der Erwerb und Weiterverkauf von Brieftauben sowie das Auffinden von toten Tieren oder loser Fußringe musste dokumentiert und der Polizei gemeldet werden, auch bei Tauben ausländischer Herkunft (ebd.).
Diese Gesetzesänderungen verdeutlichen, wie stark Brieftauben in Zeiten politischer Unsicherheit und militärischer Konflikte als sicherheitsrelevantes Kommunikationsmittel wahrgenommen wurden. Die zunehmende Reglementierung zeigt den staatlichen Versuch, potenzielle Informationswege lückenlos zu kontrollieren und möglichen Missbrauch zu verhindern.